Für alle Mängel, die nach der Abnahme des Bauwerks auftreten,
kann der Bauherr zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Er muss dem
Vertragspartner zunächst eine zweite Chance geben, eine mangelfreie
Leistung zu erbringen.
Zur Nachbesserung muss der Bauherr dem
Bauträger eine angemessene Frist setzen, am Besten schriftlich per
Einschreiben mit Rückschein.
Die Kosten der Nacherfüllung
trägt der Bauträger.
Rechtstipp: Bis zur Mängelbeseitigung
besteht das Recht, einen Teil des Werklohns einzubehalten,
regelmäßig zumindest das Dreifache der zu erwartenden Kosten, den so
genannten "Druckzuschlag" (§ 641 Absatz 3
Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Vertragspartner darf die
Mangelbeseitigung nur verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert - also wenn die Behebung eines relativ
geringen Mangels sehr hohe Kosten verursachen würde. Wird die
Nachbesserung deswegen zu Recht verweigert, stehen dem Bauherrn aber
Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu (siehe nachfolgender
Abschnitt).
Wird die Mängelbeseitigung dagegen zu unrecht
verweigert oder lässt der Unternehmer die gesetzte Frist tatenlos
verstreichen, kann der Bauherr alle Mängel selbst beheben oder
fachmännisch beheben lassen (Selbstvornahme). Das gilt auch dann,
wenn der Unternehmer für die Nachbesserungsarbeiten nicht haften will
(Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 2
U 1252/02). Die zur Beseitigung nötigen Kosten muss dann der
Unternehmer tragen.
Rechtstipp: Für die Kosten der
Selbstvornahme können Sie einen Vorschuss fordern, soweit nicht schon
genug Werklohn einbehalten wurde.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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