Nach dem seit 1. Juli 2007 geltenden Gesetzeswortlaut werden
Wohnungseigentümer in § 10 Absatz 1
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) direkt als Inhaber von Rechten und
Pflichten, insbesondere hinsichtlich des Sonder- und
Gemeinschaftseigentums (siehe nachfolgender Abschnitt) bezeichnet.
In den Paragrafen 13 und 14 WEG sind die Rechte und Pflichten des
Wohnungseigentümers nachzulesen.
§ 13 WEG enthält die
Rechte des Wohnungseigentümers und bestimmt wörtlich:
- Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen,
vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von
Einwirkungen ausschließen.
- Jeder
Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den
sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem
Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
§ 14 WEG beinhaltet die Pflichten des
Wohnungseigentümers.
Er ordnet an, dass jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet ist:
- 1. die im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von
diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise
Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
- 2. für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeichneten Pflichten durch
Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb
angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder
Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt;
- 3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden,
soweit sie auf einem nach den Nummern 1 oder 2 zulässigen Gebrauch
beruhen;
- 4. das Betreten und die Benutzung der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
§ 15 WEG erlaubt den Wohnungseigentümern, dass
der Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums
durch Vereinbarung geregelt werden kann und § 16 WEG regelt die
Verteilung von Nutzungen, Lasten und Kosten.
Rechtstipp: Die
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer im Verhältnis zueinander
können auch abweichend von den genannten Vorschriften beziehungsweise
konkretisierend in einer Gemeinschaftsordnung geregelt werden. Dabei
ist der Gemeinschaft sowohl bei der Entschließung wie auch bei der
Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen ein gewisser
Ermessensspielraum (nicht: Beurteilungsspielraum) zuzugestehen (Urteil
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.02.2003, Aktenzeichen: 3 Wx
8/03). Eine solche Gemeinschaftsverordnung wird dann durch einen
Mehrheitsbeschluss bei der Eigentümerversammlung verabschiedet.
§ 16 WEG regelt die Verteilung von Nutzungen, Lasten und
Kosten. Hier ist neu der Absatz 4 eingefügt, der für konkrete
Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung, bei baulichen
Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen den Wohnungseigentümern
das Recht eingeräumt, abweichende Kostenverteilungsmaßstäbe nach
Gebrauch oder Gebrauchsmöglichkeit zu beschließen. Erforderlich ist
dafür die Dreiviertel-Mehrheit (nach Köpfen), wobei diese Mehrheit
mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren muss
(doppelt qulifizierte Mehrheit).
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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