Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers

Nach dem seit 1. Juli 2007 geltenden Gesetzeswortlaut werden Wohnungseigentümer in § 10 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) direkt als Inhaber von Rechten und Pflichten, insbesondere hinsichtlich des Sonder- und Gemeinschaftseigentums (siehe nachfolgender Abschnitt) bezeichnet.

In den Paragrafen 13 und 14 WEG sind die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers nachzulesen.

§ 13 WEG enthält die Rechte des Wohnungseigentümers und bestimmt wörtlich:

  • Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

  • Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.

§ 14 WEG beinhaltet die Pflichten des Wohnungseigentümers.
Er ordnet an, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist:

  • 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

  • 2. für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt;

  • 3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach den Nummern 1 oder 2 zulässigen Gebrauch beruhen;

  • 4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

§ 15 WEG erlaubt den Wohnungseigentümern, dass der Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung geregelt werden kann und § 16 WEG regelt die Verteilung von Nutzungen, Lasten und Kosten.

Rechtstipp: Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer im Verhältnis zueinander können auch abweichend von den genannten Vorschriften beziehungsweise konkretisierend in einer Gemeinschaftsordnung geregelt werden. Dabei ist der Gemeinschaft sowohl bei der Entschließung wie auch bei der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen ein gewisser Ermessensspielraum (nicht: Beurteilungsspielraum) zuzugestehen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.02.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 8/03). Eine solche Gemeinschaftsverordnung wird dann durch einen Mehrheitsbeschluss bei der Eigentümerversammlung verabschiedet.

§ 16 WEG regelt die Verteilung von Nutzungen, Lasten und Kosten. Hier ist neu der Absatz 4 eingefügt, der für konkrete Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung, bei baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen den Wohnungseigentümern das Recht eingeräumt, abweichende Kostenverteilungsmaßstäbe nach Gebrauch oder Gebrauchsmöglichkeit zu beschließen. Erforderlich ist dafür die Dreiviertel-Mehrheit (nach Köpfen), wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren muss (doppelt qulifizierte Mehrheit).

Zuletzt geändert am 01.07.2007

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