Ist in der Bauphase bereits der eine oder andere Mangel erkennbar,
kann der Bauherr - wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil B (VOB/B) in den Vertrag einbezogen wurden -
auch schon vor Abnahme von seinem Vertragspartner die Beseitigung des
Mangels verlangen. Dazu sollte er ihm zur Beseitigung des Mangels eine
genaue Frist setzen, am besten per Einschreiben und Rückschein. Kommt
er der Aufforderung nicht nach, kann der Bauherr nach einer weiteren
Nachfrist Aufwendungsersatz verlangen, um die Mängel selber zu
beseitigen.
Ohne VOB-Vertrag müssen können Sie die
Mängelbeseitigung erst mit der Abnahme verlangen.
Rechtstipp:
Lassen Sie sich im Vertrag auch auf keinen Fall auf eine Regelung ein,
die Ihnen Rechte nimmt oder sie verschlechtert.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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