Rechte vor Abnahme

Ist in der Bauphase bereits der eine oder andere Mangel erkennbar, kann der Bauherr - wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in den Vertrag einbezogen wurden - auch schon vor Abnahme von seinem Vertragspartner die Beseitigung des Mangels verlangen. Dazu sollte er ihm zur Beseitigung des Mangels eine genaue Frist setzen, am besten per Einschreiben und Rückschein. Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann der Bauherr nach einer weiteren Nachfrist Aufwendungsersatz verlangen, um die Mängel selber zu beseitigen.

Ohne VOB-Vertrag müssen können Sie die Mängelbeseitigung erst mit der Abnahme verlangen.

Rechtstipp: Lassen Sie sich im Vertrag auch auf keinen Fall auf eine Regelung ein, die Ihnen Rechte nimmt oder sie verschlechtert.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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