Problem der Telearbeit ist die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher
Vorschriften zugunsten des Telearbeitnehmers. Gesetze, Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen wurden zumeist ohne Bezug auf die
Telearbeit geschaffen und lassen sich oftmals nicht eins zu eins
übertragen. Außerdem treten Regelungslücken, etwa in Bezug auf den
Datenschutz, auf.
Um ein Stück weit Klarheit und einheitliche
Regelungen zu schaffen, haben im September 2002 der Europäische
Gewerkschaftsbund und der europäische Wirtschafts- und
Arbeitgeberverband (Unice) in Brüssel eine Rahmenvereinbarung zur
Telearbeit unterzeichnet. Diese entwickelt eine Definition für den
Begriff Telearbeit und beinhaltet unter anderem den Grundsatz der
Freiwilligkeit, den Schutz der Privatsphäre, Regelungen zum
Datenschutz, der Arbeitsausrüstung und -organisation sowie der Aus-
und Weiterbildung. Dadurch sollte ein allgemeiner europäischer Rahmen
abgesteckt werden, der von den vertragschließenden Parteien
entsprechend den nationalen Verfahren für Arbeitgeber und
Gewerkschaften umgesetzt wird.
Die Rahmenvereinbarung definiert
Telearbeit als Erledigung von Aufgaben, die zwar innerhalb des
Betriebes erfolgen könnte, mit Hilfe von Kommunikationstechnologien
aber regelmäßig außerhalb der Firmenräume stattfindet. Die
Abmachung beinhaltet außerdem Sozial- und Schutzstandards. Ihr Ziel
ist es, EU-weit ein vergleichbares Qualitätsniveau für Telearbeit
durch gemeinsame Grundbedingungen zu schaffen.
Durch die
Vereinbarung werden Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet, für eine
angemessene technische Ausstattung ihrer Telearbeitnehmer zu sorgen
und den Arbeitsschutz zu beachten. Innerhalb der jeweils geltenden
Gesetze und Tarifverträge sollen Telearbeiter ihre Arbeitszeit selbst
organisieren können. Es darf ihnen nicht mehr Arbeit zugemutet werden
als Arbeitnehmern innerhalb der Betriebsgebäude. Grundsätzlich muss
es Arbeitnehmern wie Arbeitgebern frei stehen, sich für oder gegen
Telearbeit zu entscheiden. Insgesamt kann der Unternehmer seinen
Telearbeitern nicht mehr abverlangen als Arbeitnehmern, die innerhalb
des Firmengebäudes arbeiten. Ihre betriebliche Stellung als
Arbeitnehmer soll durch Telearbeit nicht beeinträchtigt werden.
Hauptproblem der Telearbeit ist aber: Wegen der größeren
Freiheiten des Telearbeiters und der verminderten Kontrollmöglichkeit
des Arbeitgebers ist die Grenze zur Selbstständigkeit leicht
überschritten. Welche Rechtskonstellation konkret vorliegt, richtet
sich nicht nach der vertraglichen Vereinbarung, sondern nach der
tatsächlichen Umsetzung.
Die nachfolgenden Abschnitte sollen
Klarheit bringen, wann ein Heimarbeiter als Arbeitnehmer, wann als
arbeitnehmerähnliche Person und wann als Selbstständiger von zu
Hause arbeitet und welche rechtlich weitreichenden Konsequenzen die
Entscheidung mit sich bringt.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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