Rechtliche Entwicklung

Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31. Juli 2003 (gilt rückwirkend seit 1. Januar 2003) wurden einige Änderungen vorgenommen, die Existenzgründern zugute kommen sollen. So wurden neben den bereits genannten Erleichterungen unter anderem die Grenzen zur Befreiung von der Buchführungspflicht angehoben, die Möglichkeit zur Nutzung einer Sonderabschreibung auch ohne Ansparrücklage erlaubt und die Grenze der Befreiung von der Umsatzsteuer auf 17.500 Euro Umsatz angehoben. Nicht umgesetzt wurde die vorgesehene Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung.

Hinweis: Eine standardisierte Einnahme-Überschuss-Rechnung über eine neue "Anlage EÜR" ist erstmals für die Steuererklärung 2005 notwendig. Dies gilt für Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften. Die bisher übliche Gewinnermittlung muss dann nicht mehr automatisch beigefügt werden. Ausgenommen von dieser neuen Pflicht sind Kleinunternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro. Sie können anstelle des Vordrucks weiterhin eine formlose Gewinnermittlung abgeben. Die Grenze ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung muss sie nicht hochgerechnet werden.

Ab 2004 ergaben sich insbesondere durch das Haushaltsbegleitgesetz eine Reihe von steuerlichen Änderungen. Davon wirken einige auch für Existenzgründer. So stieg der Grundfreibetrag und sank der Steuersatz. Verluste können wieder uneingeschränkt mit positiven anderen Einkünften des Jahres verrechnet werden.
Diesen positiven Änderungen stehen auch einige Verschlechterungen entgegen. So wurde die Abzugsmöglichkeit von Geschenken und Bewirtungskosten vermindert und die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen nur noch mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden.
Ab 2007 gilt das nur noch für die Kilometer oberhalb von 20.

Existenzgründer können aber seit 2006 berufsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben absetzen, wenn sie Alleinstehend sind oder der andere Elternteil ebenfalls erwerbstätig ist.

Seit 2005 ist die Lohn- und Umsatzsteueranmeldung auf elektronischem Wege Pflicht. Wer allerdings nicht über die EDV-Möglichkeiten verfügt, kann die Anmeldungen auch weiterhin ohne Nachteile in Papierform einreichen.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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