Die Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt ist für
inländische Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
nicht vorgeschrieben, sie ist aber in vielen Fällen sinnvoll. Wer ein
Patent anmelden will, kann dies beim DPMA grundsätzlich selbst tun.
Wer nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und hier
auch keinen Sitz hat, muss sich dagegen bei der Anmeldung durch einen
im Inland bestellten Patent- oder Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die Voraussetzungen zur
Zulassung sind in der Patentanwaltsordnung festgelegt. Der Vorteil
eines Patentanwalts liegt vor allem in seiner juristischen und
technischen Doppelbegabung: Zu seiner Ausbildung gehört nämlich ein
abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches
Universitätsstudium.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
Copyright www.valuenet.de