Wer mit einem Bescheid der Agentur für Arbeit nicht
einverstanden ist, sollte Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss
innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids erfolgen. Zugang
liegt in der Regel mit Einwurf in den Briefkasten vor.
Rechtstipp: Der Widerspruch kann schriftlich erfolgen oder zur
Niederschrift, das heißt ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur
nimmt ihr mündliches Vorbringen schriftlich auf. Lassen Sie sich
Übergabe oder Niederschrift schriftlich bestätigen, bei
Versendung per Post ist ein Einschreiben ratsam.
Mit der
Entscheidung über den Widerspruch trifft die Behörde auch
eine Entscheidung zur Übernahme der Kosten des
Widerspruchsverfahrens. Bei Erfolg des Widerspruchs sind Kosten zu
ersetzen. Deshalb sollten Sie Belege für ihre Ausgaben,
beispielsweise für Porto oder Kopien, sammeln.
Folgende
Punkte sollte der Widerspruch enthalten:
- Adresse der
Agentur für Arbeit
- Adresse des Widerspruchsführers
- Zeichen der Behörde und deren Kennnummer
- Datum des Bescheids, gegen den sich Ihr Widerspruch richtet
- Angabe, gegen was sich der Widerspruch richtet
Natürlich ist es vorteilhaft, den Widerspruch ausführlich
zu begründen.
Gegen als unbegründet
zurückgewiesene Bescheide kann Klage vor dem Sozialgericht
erhoben werden. Bei einer solchen Klage entstehen keinerlei
Gerichtskosten. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist in der Regel
kostengünstiger als bei anderen Gerichtsverfahren und die Kosten
werden bei Erfolg erstattet.
Ist die Widerspruchsfrist von
einem Monat verstrichen, besteht die Möglichkeit gemäß
§ 44 SGB X einen Antrag bei der Behörde auf
Überprüfung der Entscheidung zu stellen. Inhaltlich sollten
die zum Widerspruch genannten Punkte beachtet werden. In diesem Fall
muss der Antragsteller einen neuen Bescheid erhalten, gegen den er
dann gegebenenfalls per Widerspruch vorgehen kann. Der Antrag hat
jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Agentur für Arbeit in
dem Bescheid von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder
das Gesetz verletzt hat.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
Copyright www.valuenet.de