Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil oder, wenn sie ohne
mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, mit einem Beschluss. Gegen
beide Formen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Für diesen
Rechtsbehelf ist die Mitwirkung eines Anwalts erforderlich, da über
die Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht entscheidet. Das ergibt
sich aus § 79 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit §§ 344, 345
Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO).
Die
Rechtsbeschwerde unterliegt verschiedenen Voraussetzungen:
- Gegen den Betroffenen muss eine Geldbuße oder eine andere
vermögensrechtliche Nebenfolge von mehr als 250 Euro oder eine
nichtvermögensrechtliche Nebenfolge (Fahrverbot) festgesetzt worden
sein (§ 79 Absatz 1 Nr. 1 und 2 OWiG).
- Die
Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche
(§ 79 Absatz 3 OWiG, § 341 StPO).
- Die
Rechtsbeschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung
erlassen hat.
- Die Beschwerdebegründung muss von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 79 Absatz 3 OWiG,
§§ 344,345 Absatz 1 StPO).
- Die Frist zur
Begründung der Beschwerde beträgt einen Monat.
War
der Betroffene in der Verhandlung anwesend, beginnt die Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Verkündung des Urteils zu
laufen. Fand die Verhandlung ohne den Betroffenen statt oder wurde im
Beschlussweg entschieden, beginnt die Rechtsmittelfrist mit der
Zustellung des Urteils oder des Beschlusses (§ 79 Absatz 4
OWiG). Wurde hier eine Frist versäumt, ist - wie bei jeder
Fristversäumnis - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich
(siehe Abschnitt "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand").
Die
Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren entspricht der
Revision im Strafverfahren. Das bedeutet, dass die vom Amtsgericht
festgestellten Tatsachen nicht mehr angegriffen werden können. Das
Gericht überprüft nur mehr Gesetzesverletzungen formellen oder
materiellen Rechts.
Mit der Rechtsbeschwerde können das
gesamte Urteil oder nur Teile des Urteils (so genannte "beschränkte
Rechtsbeschwerde") angegriffen werden. Das Beschwerdegericht kann in
der Sache selbst entscheiden, wenn die tatsächlichen Feststellungen
ausreichend sind. Liegt eine Gesetzesverletzung vor und hält das
Gericht die Erhebung weiterer Tatsachen für erforderlich, hebt es das
Urteil auf und verweist das Verfahren an das Amtsgericht zur
Neuentscheidung zurück.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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