Zwar sind für Jugendliche die gleichen Handlungen strafbar wie
für Erwachsene, die Rechtsfolgen der Jugendstraftat unterscheiden
sich jedoch gravierend von denen der allgemeinen Straftat.
Die
Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht
nicht. Zudem steht im Jugendstrafrecht regelmäßig - wenn auch nicht
ausschließlich - die Persönlichkeit des Täters im Vordergrund
("Täterstrafrecht") und nicht die Auswirkungen der Tat
("Tatstrafrecht") wie im allgemeinen Strafrecht. Daher geht es auch
immer zuerst um die Erziehungsdefizite des Jugendlichen und deren
Ausgleich.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt deshalb
besondere Rechtsfolgen, die sich von denen des Erwachsenenstrafrechts
deutlich unterscheiden:
Dabei wird getrennt zwischen
- Erziehungsmaßregeln (§§ 5 Absatz 1, 9 - 12
JGG),
- Zuchtmittel (§§ 5 Absatz 2
Alternative 1, 13 - 16 JGG)
und -
Jugendstrafe (§§ 5 Absatz 2 Alternative 2,
17 - 18 JGG).
Über die einzelnen Formen
informieren die drei folgenden Abschnitte.
Aus den Paragrafen
5 und 17 JGG ergibt sich ein gewisses Stufenverhältnis der
Rechtsfolgen: zunächst Erziehungsmaßregeln in Betracht zu ziehen,
wenn diese nicht ausreichen, Zuchtmittel. Nur wenn beides nicht
ausreicht (oder die Schwere der Schuld dies gebietet), ist
Jugendstrafe zu verhängen. Eine Sanktion darf grundsätzlich nur
erfolgen, wenn sie erzieherisch geboten ist. Der Erziehungsgedanke ist
die Basis aller Regelungen des Jugendstrafrechts. Einzelheiten
enthält der Abschnitt "Auswahl der Rechtsfolgen").
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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