Anders als bei Verfügungen von Todes wegen (siehe vorheriger
Abschnitt) entfaltet der Erbvertrag für Rechtsgeschäfte unter
Lebenden keine Bindungswirkung. Das stellt § 2286 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB ausdrücklich klar. Der Bedachte ist nicht dagegen
geschützt, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten
durchbringt. Er hat zu Lebzeiten des Erblassers lediglich eine
Anwartschaft (Erwerbsaussicht), später möglicherweise Erbe zu
werden. Die Erwerbsaussicht ist nicht vererblich, nicht übertragbar
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1962, Aktenzeichen: V ZR
14/61, nachzulesen in: BGHZ 37, 319) und stellt ebenfalls kein
Vermögen dar (nachzulesen in: BayOLG 52, 290).
Dies gilt nur
dann nicht, wenn der Erblasser rechtsmissbräuchlich
Vermögensgegenstände verschenkt, damit der Vertragserbe sie nicht
bekommt (§ 2287 Absatz 1 BGB).
Ein solcher Fall ist nach der
Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der im Erbvertrag Verfügende
kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat (Urteil des
Oberlandesgerichts Köln vom 28.06.1999, Aktenzeichen: 16 U 7/99). Ein
Eigeninteresse wird beispielsweise bejaht, wenn die Schenkung der
Verbesserung der eigenen Versorgung im Alter dient.
In einer
neueren Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München in
folgenden Fall keine beeinträchtigende Schenkung angenommen:
Ehegatten hatten eine erbvertragliche Vereinbarung getroffen, wonach
der länger Lebende über den Nachlass des zuerst Verstorbenen unter
Lebenden frei verfügen darf. Als Erben des länger Lebenden wurden
die Kinder der Ehegatten eingesetzt. Auf zu Lebzeiten der Ehegatten
getroffene Schenkungen soll § 2287 BGB nicht anwendbar sein (Urteil
des OLG München vom 21.07.2004).
Liegt eine
rechtsmissbräuchliche Schenkung vor, steht dem Erben ein
Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten nach dem Tode des
Verfügenden zu. Der Vertragserbe bleibt dabei aber auf dem Risiko
sitzen, dass der Beschenkte die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr hat.
Auch der Vermächtnisnehmer ist vor absichtlichen
Beeinträchtigungen des Erblassers geschützt, indem er vom Erben
Ersatz gemäß § 2288 BGB verlangen kann. Im Fall einer
beeinträchtigenden Schenkung hat er zudem wie der Erbe einen
Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2288 Absatz 2 Satz 2
BGB).
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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