Wird dem Antrag auf einstweilige Verfügung im Sinne des
Antragstellers entsprochen, kann der Gegner dagegen Widerspruch
einlegen. Diesen muss er begründen und es besteht Anwaltszwang.
Widersprechen kann man der Entscheidung selbst oder der
Kostenentscheidung.
Die Entscheidung über den Widerspruch
ergeht dann in einer Gerichtsverhandlung. Je nach Entscheidung über
den Widerspruch kann der Gegner oder der Antragsteller anschließend
Berufung einlegen. Auch hier besteht Anwaltszwang. Gegen das dann
ergehende Berufungsurteil ist nach § 542 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) keine Revision zulässig.
Der Gegner
kann unter bestimmten Umständen auch die Aufhebung der einstweiligen
Verfügung beantragen - nämlich dann, wenn der Antragsteller trotz
Frist nicht Klage erhebt. Das gilt auch dann, wenn sich die Umstände
und die Voraussetzungen nach Erlass der Verfügung geändert haben.
Auch wenn das Gericht bereits den Antrag auf einstweilige
Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen
hat, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung zu. Diese
muss er durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen.
Hat das
Gericht über den Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren
entschieden, kann der Abmahnende gegen dieses Urteil Berufung
einlegen.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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