Bei der Bebauung eines Grundstücks sind grundsätzlich die
Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen.
Dem wird schon per Gesetz durch zahlreiche Vorschriften Rechnung
getragen (Abstandsflächenregelungen, Immissionsschutz, Brandschutz).
Nachbar ist nicht nur der unmittelbare Grundstücksnachbar.
Der Begriff ist weit zu fassen. Von Geruchsbelästigungen können
beispielsweise auch noch hunderte von Metern entfernt wohnende
"Nachbarn" betroffen sein.
Soweit nachbarliche Interessen
nicht genügend berücksichtigt wurden, kann der betroffene gegen eine
erteilte Baugenehmigung rechtlich vorgehen. Das gilt insbesondere
dann, wenn die rechtlich verletzte Vorschrift so genannten
drittschützenden Charakter hat. Nicht alle Rechtsverletzungen kann
der Nachbar nämlich geltend machen. Er kann nur die Verletzung seiner
eigenen Rechte rügen. Welche Vorschriften im Einzelfall zumindest
auch zum individuellen Schutz Dritter erlassen wurden und welche nur
dem Schutz der Allgemeinheit dienen, muss im Einzelfall bestimmt
werden.
Der Nachbar muss für seinen Rechtsschutz nicht
warten, bis das betreffende Bauwerk errichtet ist. Er kann vielmehr
schon nach Erlass der Baugenehmigung sich gegen die
Baugenehmigungsbehörde mit dem Einwand wenden, sie hätte die
Genehmigung nicht erteilen dürfen.
Der Nachbar kann unter
Umständen erreichen, dass die Behörde die Baugenehmigung ändern
oder ganz zurücknehmen muss. So hat beispielsweise der Hessische
Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass bei einer in einem
Wohngebiet erteilten Baugenehmigung für ein sechsstöckiges Wohnhaus
Anwohner die Genehmigung anfechten können, wenn auf ihre Interessen
nicht die "gebotene Rücksicht" genommen wird (z. B. freie Sicht
an einem Hang) und das "voluminöse Bauvorhaben den gesamten Charakter
des Wohngebietes in Frage stellt" (Beschluss des Hessischen VGH vom
13.07.1999, Aktenzeichen: 4 TG 1322/99).
Rechtstipp: Erhalten
Sie von einem Bauvorhaben in Ihrer Umgebung Kenntnis, mit dem Sie
nicht einverstanden sind oder von dem sie befürchten, dass es Nutzung
oder Wert ihres Grundstücks verschlechtert, lassen Sie sich umgehend
von einem Anwalt beraten.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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