Wer gegen fremde Patente vorgehen will, muss zweierlei
Rechtschutzmöglichkeiten unterscheiden:
- Einspruch
- Nichtigkeitsklage
Welches der beiden Mittel zu
ergreifen ist, hängt vom Zeitpunkt des Vorgehens ab. Innerhalb der
ersten drei Monate nach Veröffentlichung des Hinweises auf die
Patenterteilung im Patentblatt kann jedermann mit einem
Einspruchverfahren, das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
beantragt werden kann, das Patent angreifen. Aufgrund einer
Übergangsvorschrift ist für alle bis zum 30. Juni 2006
erhobenen Einsprüche der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts
(BPatG) zuständig (§ 147 Absatz 3 Patentgesetz, PatG).
Nach Ablauf der dreimonatigen Einspruchsfrist besteht während
der gesamten Laufzeit des Patents für jedermann die Möglichkeit, mit
der Nichtigkeitsklage gegen ein Patent vorzugehen (§ 81 PatG).
Ziel der Nichtigkeitsklage ist - wie beim Einspruch - das Patent zu
Fall zu bringen. Einzureichen ist die Nichtigkeitsklage direkt beim
BPatG in München.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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