Ist der laute Nachbar zu keinem klärenden Gespräch bereit,
müssen Sie sich nicht mit einer Position als entnervtes aber
machtloses Lärmopfer abfinden. Sie können zunächst den Schutz der
Polizei in Anspruch nehmen - diese hat zur Gefahrenabwehr Befugnisse
bis hin zur Beschlagnahme (z. B. der lärmenden Musikanlage).
Schließlich können Sie beim Amtsgericht eine
Unterlassungsklage anstrengen, um zu erreichen, dass die Störung
untersagt wird, andernfalls eine bestimmte Geldsumme fällig wird.
Rechtstipp: Vor einem Gerichtsverfahren sollten Sie
strategisch vorgehen: Sammeln Sie Beweise gegen den Lärmstörer. Nur
so haben Sie eine Chance, einen etwaigen Rechtsstreit zu gewinnen. In
den meisten Fällen reicht es aber schon, sich mit diesen "Beweisen"
an die Hausverwaltung zu wenden. Am besten eignet sich hierzu, ein
Lärmprotokoll zu führen. Darin tragen Sie zu jeder Störung Datum,
Uhrzeit und etwaige Zeugen (Name, Vorname, Anschrift) ein. Dabei
sollten Sie möglichst genau formulieren, welche Geräusche stören,
wie lange und häufig sie vorkommen.
Die Beschwerde beim
Ordnungsamt oder die Aussage vor Gericht "Der Hund des Nachbarn bellt
ständig in der Nacht" ist zu pauschal. Eine so ungenaue Aussage
führt zwangsläufig zu Rückfragen.
Deshalb sollte man besser
gleich vortragen: "Der Hund des Nachbarn hat in der Nacht vom 6. auf
den 7. September zwischen zwei und sechs Uhr morgens
ununterbrochen gebellt. Das können die Zeugen X, Y und Z
bestätigen."
Auch wenn es Mühe macht, ein solches Protokoll
zu führen - spätestens, wenn es tatsächlich zu einem Prozess kommt,
zahlt sich dieser Aufwand aus. Der Kläger muss in jedem Fall
beweisen, dass die Lärmbelästigung erheblich ist.
Rechtstipp: Als Zeugen können übrigens auch der Ehe- oder
Lebenspartner sowie sonstige Verwandte benannt werden. Falls aber noch
andere Personen im Haus leben, ist es besser, sich bei ihnen zu
erkundigen, ob sie den Lärm auch gehört haben. Ihre Zeugenaussagen
haben im Prozess immer mehr Gewicht als die von Angehörigen oder
nahestehenden Personen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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