Grundsätzlich wird die Patentanmeldung erst 18 Monate nach
der Anmeldung offengelegt. Bis dahin bleibt sie geheim.
Vor
der Offenlegung kann der Anmelder keine Ansprüche gegen Dritte
geltend machen, das heißt, Dritte können den Gegenstand bis zur
Offenlegung benutzen.
Nach der Offenlegung hat der Anmelder
vorläufige Abwehrrechte, mit denen er sich gegen Nachahmer
beschränkt zur Wehr setzen kann. Die Benutzung durch Dritte auch nach
der Offenlegung ist zwar nicht rechtswidrig, sodass dem Anmelder kein
direktes Abwehrrecht gegen den Dritten zusteht. Er erhält jedoch
gegen den Dritten, der den Gegenstand benutzt, unter Umständen einen
Entschädigungsanspruch (Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr
nach § 33 Patentgesetz).
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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