Vor Gericht muss der Aussteller die Rechtfertigung negativer
Beurteilungen beweisen. Der Zeugnisberechtigte trägt dagegen die
Beweislast, wenn er eine bessere Beurteilung für gerechtfertigt
hält.
Wichtig ist, dass das Gericht den Beurteilungsspielraum
des Arbeitgebers respektieren muss. Es kann aber dann eingreifen, wenn
Tatsachen feststehen, die eine andere Beurteilung nötig machen. Einen
entsprechenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden:
Ein Arbeitgeber hatte die Leistung als "gut durchschnittlich"
bezeichnet. Der Arbeitnehmer muss dann Tatsachen vorbringen beweisen,
die zu einer bessere Schlussbeurteilung führen (Urteil des BAG vom
14.10.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 12/03).
Konkrete
Formulierungen können nicht eingeklagt werden.
Beispiele:
- Stellt ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin, die zum Ablauf
der Probezeit gekündigt hatte, ein Zeugnis aus, in der er ihr seine
"volle Zufriedenheit" mit der Arbeitsleistung bescheinigt, so kann
dies von der Arbeitnehmerin - trotz gelegentlichen Lobs durch Kollegen
und Vorgesetzte - nicht mit dem Ziel angefochten werden, zur
"vollsten" Zufriedenheit gearbeitet zu haben, wenn sie dafür keine
"stichhaltigen Nachweise" vorbringt (Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 4 Ca 3943/99).
- Einer
Arbeitnehmerin war im Zeugnis bescheinigt worden, "zur vollsten
Zufriedenheit" des Arbeitgebers gearbeitet zu haben. Personalchefs
erkennen hinter dieser Formulierung üblicherweise die Note "gut". Die
Mitarbeiterin verlangte jedoch, den Passus "war die ideale Besetzung
auf diesem Posten" zusätzlich in ihr Zeugnis aufzunehmen. Diese
Formulierung berührt jedoch laut Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am
Main den "subjektiven Geschmacksbereich" eines Zeugnisses. Dessen
Gestaltung sei allein Sache des Arbeitgebers. Das Gericht verwies
zudem auf die Wahrheitspflicht des Zeugnisausstellers. Danach könne
der Arbeitnehmer nur korrekte Angaben zur Führungs- und
Leistungsbewertung verlangen (Urteil des ArbG Frankfurt am Main vom
28.08.2002, Aktenzeichen: 7 Ca 1805/02).
Rechtstipp:
Sie sollten berücksichtigen, dass gerade bei kleinen und mittleren
Unternehmen das Zeugnis oft unbeabsichtigt - aus "Unerfahrenheit" des
Arbeitgebers - einen falschen Zungenschlag erhält. Nicht selten
führt ein klärendes Gespräch mit dem Chef schon dazu, dass
Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Kann eine Einigung auf
diesem Wege nicht erreicht werden, empfiehlt es sich, einen
Rechtsanwalt einzuschalten. Denn das Arbeitszeugnis ist die
Eintrittskarte beim neuen Arbeitgeber und entscheidet so im
Wesentlichen die berufliche Zukunft.
Ist das Zeugnis
tatsächlich fehlerhaft, muss es berichtigt werden (siehe
nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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