Der Vorerbe wird Erbe. Er kann grundsätzlich über den Nachlass
frei verfügen. Jedoch bestehen zum Schutz des Nacherben durchaus auch
Einschränkungen, die sich aus den §§ 2113 bis 2215 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben:
- Er kann den
Nachlass oder Gegenstände daraus nicht mehr anderweitig vererben.
- Er unterliegt bestimmten Verfügungsbeschränkungen (so
genannte "beschränkte Vorerbschaft").
Wegen
der beschränkten Vorerbschaft darf der Vorerbe grundsätzlich nicht:
- ein Grundstück veräußern oder eine Hypothek oder
Grundschuld darauf aufnehmen ( §§ 2113 Absatz 1, 2114 BGB)
- Erbschaftsgegenstände verschenken, es sei denn es handelt
sich um Anstandsschenkungen (§ 2113 Absatz 2 BGB)
Der Erblasser kann die Beschränkungen mildern. Dazu muss er
ausdrücklich testamentarisch klarstellen, dass der Vorerbe von diesen
Beschränkungen befreit werden soll.
Trotzdem gelten auch für
den dann so genannten "befreiten Vorerben" noch folgende
Verpflichtungen:
- keine unentgeltlichen Verfügungen =
Schenkungen (§ 2113 BGB)
- keine Zwangsvollstreckung in
den Nachlass zum Nachteil des Nacherben (§ 2115 BGB)
- Aufstellung eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände auf
Verlangen des Nacherben (§ 2121 BGB)
- Duldung der
Feststellung des Zustandes der Nachlassgegenstände
- der
Ersetzungsgrundsatz, der bestimmt, dass zur Erbschaft gehört, was der
Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als
Ersatz für die Beschädigung eines Gegenstandes erwirbt (§ 2111
BGB).
Rechtstipp: Will der Erblasser den Vorerben
befreien, sollte er dies ausdrücklich tun, da im Zweifel beschränkte
Vorerbschaft angenommen wird (§ 2112 BGB).
Auch der
Nacherbe selbst kann abhelfen: Er stimmt - gegebenenfalls gemeinsam
mit den weiteren Nacherben - einer entsprechenden Verfügung des
Vorerben, die dieser aufgrund der vorgenannten Beschränkungen
grundsätzlich nicht wirksam vornehmen könnte, zu (§ 185 BGB).
Der Vorerbe ist zugleich auch Nachlassverwalter. Er hat den
Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Das heißt, er muss
Nachlassverbindlichkeiten berichtigen und auch Maßnahmen treffen, die
eine Schädigung von Nachlass oder Nachlassgegenständen verhindern
(z. B. notwendige Instandhaltung eines Hauses). Für solche
Aufgaben darf er auch Nachlassgegenstände belasten oder veräußern.
Die hierzu erforderliche Einwilligung der Nacherben haben diese bei
Notwendigkeit der Verfügung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung
zwingend zu erteilen (§ 2120 BGB).
Rechtstipp: Handelt
der Vorerbe nicht ordnungsgemäß, kann der Nacherbe Schadensersatz
verlangen, allerdings erst ab Eintritt des Nacherbfalls.
Vor-
und Nacherbschaft haben den Zweck, den Nachlass möglichst
ungeschmälert für den oder die Nacherben zu erhalten. Daher gehört
alles, was der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, wiederum
zum Nachlass und geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über
(§ 2111 BGB).
Rechtstipp: Hat der Vorerbe eine Forderung
gegen den Erblasser, so erlischt die Forderung mit dem Erbfall,
("Konfusion"). Tritt aber der Nacherbenfall ein, so ist der Nacherbe
der Rechtsnachfolger des Erblassers mit der Folge, dass die alte
Forderung wieder auflebt und geltend gemacht werden kann (§ 2143
BGB).
Zuletzt geändert am 26.05.2007
Copyright www.valuenet.de