Rechtswidrige Überwachung

Hat der Arbeitnehmer den Verdacht, dass er überwacht wird, obwohl der Arbeitgeber dazu kein Recht hat (siehe hierzu die beiden vorhergehenden Abschnitte), dann hat er dagegen einen Unterlassungsanspruch. Diesen Anspruch kann er auch gerichtlich durchsetzen. Die Daten, die auf diesem rechtswidrigen Weg erlangt wurden, dürfen vom Arbeitgeber in keiner Weise verwertet werden.

Auf keinen Fall darf ein Arbeitnehmer, der den Verdacht hat, dass er überwacht wird, sich selbst helfen. Er darf insbesondere keine so genannten Anti-Spy-Programme auf seinem Rechner installieren.

Rechtstipp: Besteht der begründete Verdacht einer rechtswidrigen Überwachung, dann bleibt dem Arbeitnehmer nur das Gespräch mit dem Betriebsrat oder dem Arbeitgeber.

Zuletzt geändert am 26.09.2005

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