Hat der Arbeitnehmer den Verdacht, dass er überwacht wird, obwohl
der Arbeitgeber dazu kein Recht hat (siehe hierzu die beiden
vorhergehenden Abschnitte), dann hat er dagegen einen
Unterlassungsanspruch. Diesen Anspruch kann er auch gerichtlich
durchsetzen. Die Daten, die auf diesem rechtswidrigen Weg erlangt
wurden, dürfen vom Arbeitgeber in keiner Weise verwertet werden.
Auf keinen Fall darf ein Arbeitnehmer, der den Verdacht hat, dass
er überwacht wird, sich selbst helfen. Er darf insbesondere keine so
genannten Anti-Spy-Programme auf seinem Rechner installieren.
Rechtstipp: Besteht der begründete Verdacht einer rechtswidrigen
Überwachung, dann bleibt dem Arbeitnehmer nur das Gespräch mit dem
Betriebsrat oder dem Arbeitgeber.
Zuletzt geändert am 26.09.2005
Copyright www.valuenet.de