Regelinsolvenzverfahren

Einleitung

Seit dem 01.01.1999 gelten in der Bundesrepublik Deutschland die Regelungen der neu geschaffenen Insolvenzordnung. Dadurch wurden die Konkursordnung, die Vergleichsordnung sowie die nur in den neuen Bundesländern gültige Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst. Alle vor dem 1.1.1999 anhängigen Verfahren werden jedoch noch nach dem alten Recht abgewickelt.

In der Insolvenzordnung sind das Insolvenzplanverfahren ( §§ 217-253 InsO), die Restschuldbefreiung ( §§ 286-303 InsO), sowie die Eigenverwaltung ( §§ 304-314 InsO) neu geregelt. Aber die Insolvenzordnung bestimmt nicht nur den Ablauf eines Insolvenzverfahrens, sondern sie bietet neben der auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten des Erhalts durch Übertragung und Sanierung.

Dieser Ratgeber soll und kann nur einen groben Überblick über den Gang des Insolvenzverfahrens geben. Für Gesellschafter und Organe einer Gesellschaft kann er im Falle einer drohender Insolvenz hilfreich sein, damit nicht durch Verzögerungen von bestimmten Handlungen unbewusst Straftaten (130b HGB, § 84 GmbHG, § 401 AktG, § 148 GenG) begangen werden. Liegt eine Insolvenz von Privatpersonen vor, hilft der Ratgeber "Verbraucherinsolvenzverfahren" weiter.

Zuletzt geändert am 01.03.2005

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