Ein kontrovers diskutiertes Thema ist die Registrierung von
jugendlichen Straftätern. Einerseits müssen alle Verfehlungen des
Jugendlichen aufgezeichnet werden, um überhaupt erzieherisch tätig
werden zu können oder auch, um die Öffentlichkeit vor dem Täter
schützen zu können. Andererseits kann ein solches Strafregister die
Resozialisierung des Jugendlichen unmöglich machen, weil es ihn, etwa
bei Arbeitgebern und Behörden, möglicherweise mit dem Stigma der
Straffälligkeit brandmarkt.
Nach § 4
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wird im Jugendstrafrecht überhaupt
nur Folgendes in das Strafregister aufgenommen:
- Verurteilungen zur Jugendstrafe
- Nebenstrafen
- Nebenfolgen und ein Schuldspruch nach § 27
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Eingang in ein
Führungszeugnis (§ 32 BZRG) finden bei Jugendlichen aber nur:
- Schuldsprüche nach § 27 JGG
- Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren
- Verurteilungen zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel für beseitigt
erklärt wurde
Leichtere Verfehlungen tauchen darin
demzufolge gar nicht auf.
Nach § 33 Absatz 1 BZRG
werden bestimmte Verurteilungen nach Ablauf einer Frist auch nicht
mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Auch diese Frist ist bei
Jugendlichen stark verkürzt (§ 34 Absatz 1 Nr. 1
BZRG) und beträgt nur drei statt sonst fünf Jahre. Nach Ablauf der
Frist dürfen die Daten nur noch von Gerichten und
Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Rechtspflege eingesehen werden.
Eine endgültige Tilgung der Registrierung (§ 46 BZRG)
erfolgt bei Jugendlichen ebenfalls früher als bei Erwachsenen,
nämlich bereits nach fünf Jahren für Jugendstrafen unter einem
Jahr, Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren und wenn der Strafmakel
beseitigt wurde. In allen anderen Fällen beträgt die Tilgungsfrist
hingegen 10 Jahre. Nach der Tilgung besteht ein Verwertungsverbot für
die Daten (§ 51 BZRG), und der Verurteilte darf sich zu Recht
als nicht vorbestraft bezeichnen.
Zuchtmittel und
Erziehungsmaßregeln erscheinen im Strafregister nicht. Sie können
aber in einem Erziehungsregister (§ 59 BZRG) vermerkt werden,
das aber nur Gerichten, Staatsanwaltschaften und Jugendämtern
zugänglich ist (§ 64 Absatz 1 BZRG).
Letztlich
kann der Strafmakel auch durch richterliche Anordnung beseitigt werden
(§ 97 JGG), nämlich immer dann, wenn die Tilgungsfristen als
für den Jugendlichen zu lang und somit der Erziehung abträglich
erscheinen - freilich nur in eng begrenztem Rahmen. Bei
Bewährungsstrafen wird der Strafmakel in der Regel nach Ablauf der
Bewährungszeit beseitigt (§ 100 JGG).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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