Zu den reglementierten Berufen zählen alle Tätigkeiten, deren
Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom oder anderen
Befähigungsnachweises gebunden ist. Dazu gehören auch Regelungen,
welche die Führung eines beruflichen Titels den Inhabern eines
bestimmten Diploms vorbehalten.
Nach deutschem Recht fallen
darunter insbesondere die freien Berufe wie Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten. Ebenfalls einbezogen sind
Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die
Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht
wird, beispielsweise Architekten, (beratende) Ingenieure,
Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden.
Die
Angehörigen dieser Berufe haben gemäß § 6 Satz 1
Nr. 5 des Teledienstegesetzes (TDG) neben den im vorhergehenden
Abschnitt genannten Daten zusätzlich anzugeben:
- die
Kammer, welcher der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehört.
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU), in dem sie verliehen worden ist.
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu,
wie diese zugänglich sind.
Hier genügt die Angabe der Gesetzes-
oder Satzungsüberschrift.
Für die Zugänglichkeit zu den
Vorschriften reicht es aus, die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder
einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung anzugeben oder auf
eine Online-Sammlung der Kammern zu verlinken.
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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