Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Reise die zugesicherten
Eigenschaften haben und darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die
ihren Wert oder Nutzen aufheben oder mindern. Diese Definition
enthält § 651c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Als Reisemangel gelten alle nach dem Vertragsschluss auftretenden
Störungen einer Reise, soweit die Gründe dafür nicht allein in der
Person des Reisenden liegen. Dazu gehören auch solche Störungen, die
darauf beruhen, dass die geschuldete Leistung ganz oder teilweise
nicht erbracht wird. Um einen Reisemangel handelt es sich auch dann,
wenn bereits die erste Leistung ausfällt und damit die ganze Reise
vereitelt wird.
Ob im Einzelnen ein Reisemangel vorliegt,
hängt von dem jeweiligen Inhalt des Reisevertrags ab. Inhalt des
Vertrages sind regelmäßig die allgemeinen Geschäftsbedingung des
Reiseveranstalters, die Angaben in den Prospekten sowie die Angaben in
der Reisebestätigung, aber auch das, was der Reisende gewöhnlich von
der Reise erwarten durfte.
Mangelhaftigkeit kann nach der
Definition im Gesetz in zwei Formen vorliegen:
- Fehler,
der die Tauglichkeit oder den gewöhnlichen oder nach Vertrag
vorausgesetzten Nutzen zumindest einschränkt
- Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft
Ein Fehler liegt vor, wenn
die tatsächliche Reise von der vertraglichen Vereinbarung abweichen.
Nicht jeder Fehler ist jedoch ein Mangel. Die Rechtsprechung schränkt
den Begriff dadurch ein, dass sie zwischen bloßer Unannehmlichkeit
und Fehler unterscheidet. Der "Fehler" muss "erheblich" sein. Bloße
Unannehmlichkeiten hat der Reisende hinzunehmen, ohne dass ihm daraus
Rechtsansprüche gegen den Reiseveranstalter entstehen. Bei der
Unterscheidung spielen die ortsüblichen Gegebenheiten des
Urlaubslandes eine große Rolle.
Unerhebliche Fehler liegen
beispielsweise vor, wenn:
- geistig Behinderte im selben
Hotel wohnen und außer deren Anblick keine konkreten Störungen
vorliegen
- in Süditalien Abwässer unmittelbar ins Meer
geleitet werden
- das Hotelpersonal unfreundlich ist
- im Charterflugverkehr mehrstündige Verspätungen eintreten
(Verspätungen ab vier Stunden können aber schon unzumutbar sein
(Urteile hierzu im Ratgeber "Pauschalreisen Teil 3")
Erhebliche Beeinträchtigungen dagegen gelten als Reisemängel und
müssen nicht hingenommen werden. Sie geben dem Reisenden Rechte wie
Kündigung des Reisevertrages, Schadensersatz oder Minderung des
Reisepreises.
Als erhebliche Beeinträchtigung sind anerkannt:
- eine zu kurz bemessenen Umsteigezeit bei einer
Flugpauschalreise
- die mehrtägige Verspätung der Abflugzeit
des Rückflugs bei einer Charterflugreise
- die verspätete
Gepäckankunft aufgrund unsachgemäßer Beförderung
- eine
Überbuchung des Hotels
- der fehlende Meerblick des Zimmers,
wenn dieser gebucht war
- eine Lebensmittelvergiftung im
gebuchten Hotel
- ein nichtbeheizbares Zimmer in einem als
erstklassig deklariertem Hotel bei 10°C Außentemperatur
- Ungeziefer in der Unterkunft über das ortsübliche Maß hinaus
Soweit der Reise jedoch eine zugesicherte Eigenschaft
oder ein ausdrücklich vom Veranstalter akzeptierter Sonderwunsch
fehlt, liegt ein Mangel immer vor, auch dann, wenn das Fehlen ohne
Auswirkung auf die Reise bleibt. Dafür muss dem Veranstalter
allerdings erkennbar gewesen sein, dass es dem Reisenden auf diesen
Umstand besonders ankam. Die alleinige Katalogangabe reicht für eine
Zusicherung nicht.
Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung
muss nun auch die Fluggesellschaft neben dem Reiseveranstalter für
bestimmte, von ihr verursachte Schäden (z. B. Verspätung,
Gepäckverlust) haften. Einzelheiten enthält der Ratgeber
"Pauschalreisen Teil 3".
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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