Reisemangel

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Reise die zugesicherten Eigenschaften haben und darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die ihren Wert oder Nutzen aufheben oder mindern. Diese Definition enthält § 651c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Als Reisemangel gelten alle nach dem Vertragsschluss auftretenden Störungen einer Reise, soweit die Gründe dafür nicht allein in der Person des Reisenden liegen. Dazu gehören auch solche Störungen, die darauf beruhen, dass die geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht erbracht wird. Um einen Reisemangel handelt es sich auch dann, wenn bereits die erste Leistung ausfällt und damit die ganze Reise vereitelt wird.

Ob im Einzelnen ein Reisemangel vorliegt, hängt von dem jeweiligen Inhalt des Reisevertrags ab. Inhalt des Vertrages sind regelmäßig die allgemeinen Geschäftsbedingung des Reiseveranstalters, die Angaben in den Prospekten sowie die Angaben in der Reisebestätigung, aber auch das, was der Reisende gewöhnlich von der Reise erwarten durfte.

Mangelhaftigkeit kann nach der Definition im Gesetz in zwei Formen vorliegen:

  • Fehler, der die Tauglichkeit oder den gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Nutzen zumindest einschränkt
  • Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

Ein Fehler liegt vor, wenn die tatsächliche Reise von der vertraglichen Vereinbarung abweichen. Nicht jeder Fehler ist jedoch ein Mangel. Die Rechtsprechung schränkt den Begriff dadurch ein, dass sie zwischen bloßer Unannehmlichkeit und Fehler unterscheidet. Der "Fehler" muss "erheblich" sein. Bloße Unannehmlichkeiten hat der Reisende hinzunehmen, ohne dass ihm daraus Rechtsansprüche gegen den Reiseveranstalter entstehen. Bei der Unterscheidung spielen die ortsüblichen Gegebenheiten des Urlaubslandes eine große Rolle.

Unerhebliche Fehler liegen beispielsweise vor, wenn:

  • geistig Behinderte im selben Hotel wohnen und außer deren Anblick keine konkreten Störungen vorliegen
  • in Süditalien Abwässer unmittelbar ins Meer geleitet werden
  • das Hotelpersonal unfreundlich ist
  • im Charterflugverkehr mehrstündige Verspätungen eintreten (Verspätungen ab vier Stunden können aber schon unzumutbar sein (Urteile hierzu im Ratgeber "Pauschalreisen Teil 3")

Erhebliche Beeinträchtigungen dagegen gelten als Reisemängel und müssen nicht hingenommen werden. Sie geben dem Reisenden Rechte wie Kündigung des Reisevertrages, Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises.

Als erhebliche Beeinträchtigung sind anerkannt:

  • eine zu kurz bemessenen Umsteigezeit bei einer Flugpauschalreise
  • die mehrtägige Verspätung der Abflugzeit des Rückflugs bei einer Charterflugreise
  • die verspätete Gepäckankunft aufgrund unsachgemäßer Beförderung
  • eine Überbuchung des Hotels
  • der fehlende Meerblick des Zimmers, wenn dieser gebucht war
  • eine Lebensmittelvergiftung im gebuchten Hotel
  • ein nichtbeheizbares Zimmer in einem als erstklassig deklariertem Hotel bei 10°C Außentemperatur
  • Ungeziefer in der Unterkunft über das ortsübliche Maß hinaus

Soweit der Reise jedoch eine zugesicherte Eigenschaft oder ein ausdrücklich vom Veranstalter akzeptierter Sonderwunsch fehlt, liegt ein Mangel immer vor, auch dann, wenn das Fehlen ohne Auswirkung auf die Reise bleibt. Dafür muss dem Veranstalter allerdings erkennbar gewesen sein, dass es dem Reisenden auf diesen Umstand besonders ankam. Die alleinige Katalogangabe reicht für eine Zusicherung nicht.

Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung muss nun auch die Fluggesellschaft neben dem Reiseveranstalter für bestimmte, von ihr verursachte Schäden (z. B. Verspätung, Gepäckverlust) haften. Einzelheiten enthält der Ratgeber "Pauschalreisen Teil 3".

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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