Der Reisende kann eine Reiserücktrittsversicherung abschließen,
die im Falle von Krankheit oder Tod des Reisenden oder seiner
Angehörigen die Stornogebühren übernimmt. Im Umgang mit der
Versicherung ist allerdings auch einiges zu beachten. Dies sei
nachfolgend an einigen Fällen aus der Rechtsprechung aufgezeigt:
Wird zum Beispiel ein Familienmitglied ernsthaft krank, ist die
Versicherung so früh wie möglich zu benachrichtigen. Der Reisende
sollte sich eine "spätestmögliche Rücktrittsbefugnis" zusagen
lassen. Sonst läuft man Gefahr, dass die Versicherung nicht die
vollen Stornokosten übernimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
Heilungschancen bis zum Reiseantritt bestehen. Der Reisende muss
unmittelbar nach dem Ereignis eine Entscheidung des behandelnden
Arztes über die Reisemöglichkeit herbeiführen und daraufhin die
Versicherung informieren (Urteil des Landgerichts München I vom
06.11.2002, Aktenzeichen: 15 S 4322/02).
Die Versicherung muss
nicht eintreten, wenn der Grund für den Rücktritt bereits vom
Reisenden vor Abschluss erkannt werden konnte. Das gilt beispielsweise
bei:
- Unverträglichkeit für vorgeschriebene Impfungen
(Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 15.12.1999, Aktenzeichen: 4 C
179/99)
- Schwangerschaftsbedingtem Storno auch auf Anraten
des Arztes, wenn die Schwangerschaft schon vor Versicherungsbeginn
bestand (Urteil des Amtsgerichts München vom , 191 C 27394/99)
Hat ein Urlauber am Flughafen sein Gepäck aufgegeben und
seine Bordkarte erhalten, so gilt die Reise gegenüber der
Versicherung bereits als angetreten, so dass eine
Reiserücktrittsversicherung nicht mehr einspringen muss. In einem
Fall, der einer Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Dresden zu Grunde lag, hatte ein Ehepaar bereits eingecheckt, als der
Mann von der Flughafeninformation erfuhr, dass seine Schwiegermutter
seit dem frühen Morgen im Koma läge (zwei Tage später verstarb
sie). Daraufhin ließ sich das Ehepaar Koffer und Ticket zurückgeben
und stornierten die 15.290 Mark teure Mexiko-Reise noch beim
Veranstalter am Flughafen. Dieser berechnete den Eheleuten
Stornokosten von 12.232 Mark. Als sie das Geld abzüglich
Eigenbeteiligung von der Reiserücktrittskostenversicherung
zurückholen wollten, stießen sie auf Granit. Die Versicherung
erkannte das Vorliegen des Rücktrittsgrundes zwar an, verweigerte
aber dennoch die Leistung. Grund: Der Rücktritt sei erst nach
Reiseantritt erfolgt, dieser Zeitpunkt sei aber nicht mehr versichert.
Das Gericht gab der Versicherung Recht: "Mit der Inanspruchnahme der
Dienstleistungen des Flughafens ist ein Teil der gebuchten Leistung
Hinflug in Anspruch genommen und somit die Reise angetreten" (Urteil
des OLG Dresden vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 3 U 1338/01; ähnlich:
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 172 C
5651/04).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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