Rentenversicherungspauschale

Den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bei Beschäftigung im gewerblichen Bereich beziehungsweise fünf Prozent bei Beschäftigung im häuslichen Bereich muss der Arbeitgeber auch dann zahlen, wenn der Beschäftigte rentenversicherungsfrei ist. Durch den Pauschalbeitrag erwirbt der "Mini-Jobber" in der Rentenversicherung entsprechend der minimalen Beitragszahlung nur minimale Ansprüche auf Altersrente.

Steuertipp: Sie haben die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln zum normalen Pflichtbeitragssatz aufzustocken und dadurch Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (siehe Abschnitt: "Aufstockungsoption").

Den Pauschalbeitrag muss der Arbeitgeber auch für geringfügig beschäftigte Beamte, Rentner, Beamtenpensionäre sowie für Personen über 65 Jahre zahlen. Bei diesen Personen begründen die Pauschalbeiträge jedoch keine Ansprüche in der Rentenversicherung, da sie ihr Versicherungsleben bereits abgeschlossen haben. Auch haben sie nicht die Möglichkeit, den Rentenbeitrag mit eigenen Mitteln aufzustocken.

Zuletzt geändert am 23.01.2008

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