Den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von
15 Prozent bei Beschäftigung im gewerblichen Bereich
beziehungsweise fünf Prozent bei Beschäftigung im häuslichen
Bereich muss der Arbeitgeber auch dann zahlen, wenn der Beschäftigte
rentenversicherungsfrei ist. Durch den Pauschalbeitrag erwirbt der
"Mini-Jobber" in der Rentenversicherung entsprechend der minimalen
Beitragszahlung nur minimale Ansprüche auf Altersrente.
Steuertipp: Sie haben die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des
Arbeitgebers aus eigenen Mitteln zum normalen Pflichtbeitragssatz
aufzustocken und dadurch Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum
der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (siehe Abschnitt:
"Aufstockungsoption").
Den Pauschalbeitrag muss der
Arbeitgeber auch für geringfügig beschäftigte Beamte, Rentner,
Beamtenpensionäre sowie für Personen über 65 Jahre zahlen. Bei
diesen Personen begründen die Pauschalbeiträge jedoch keine
Ansprüche in der Rentenversicherung, da sie ihr Versicherungsleben
bereits abgeschlossen haben. Auch haben sie nicht die Möglichkeit,
den Rentenbeitrag mit eigenen Mitteln aufzustocken.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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