Grundsätzlich kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer
Sache statt der "Wiederherstellung" den dazu erforderlichen Geldbetrag
verlangen. Dies gilt nur für die Beschädigung, nicht für die
Zerstörung der Sache. Ersetzt wird der erforderliche Geldbetrag, also
die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig
halten durfte.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich in der Folge
auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch
unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt
verursacht worden sind. Das Risiko einer falschen Einschätzung der
Schadenshöhe trägt der Schädiger.
Der Geschädigte, der
eine Schadensersatzleistung erhält, kann damit machen, was er will.
Bei Kfz-Schäden kann der Autobesitzer also selbst darüber
entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann
selbst repariert oder unrepariert lässt (so genannte fiktive
Abrechnung), oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt
und dann die Rechnung vorlegt.
Der Schadensersatzpflichtige
bzw. die Versicherung, die den Schaden ausgleichen muss, hat jedoch
seit 1. August 2002 die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann zu
zahlen, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer
sein Auto nicht von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer
reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und bekommt diese
dann auch nicht ersetzt.
In der Rechtsprechung wird es als
zulässig angesehen, ein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn
die Reparaturkosten höher sind als der Wert des Wagens selbst, vor
dem schädigenden Ereignis (Wiederbeschaffungswert oder Restwert). Der
Geschädigte ist jedoch verpflichtet wirtschaftlich zu handeln. Davon
ist nicht mehr auszugehen, wenn die Reparaturkosten 130 Prozent
des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit greift dann eine
Schadensgeringhaltungspflicht. Wer aber nicht reparieren lässt, kann
auch nur den reinen Wiederbeschaffungswert verlangen (Urteile des
Bundesgerichtshofes vom 15.02.2005, Aktenzeichen: VI ZR 70/04 und
VI ZR 172/04).
Geht es bei der Schadensberechnung um
Details sollte die Sache einem Anwalt übergeben werden, der über die
nötige Sachkunde verfügt.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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