Reparaturkosten

Grundsätzlich kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache statt der "Wiederherstellung" den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies gilt nur für die Beschädigung, nicht für die Zerstörung der Sache. Ersetzt wird der erforderliche Geldbetrag, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Die Ersatzpflicht erstreckt sich in der Folge auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Das Risiko einer falschen Einschätzung der Schadenshöhe trägt der Schädiger.

Der Geschädigte, der eine Schadensersatzleistung erhält, kann damit machen, was er will. Bei Kfz-Schäden kann der Autobesitzer also selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt (so genannte fiktive Abrechnung), oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und dann die Rechnung vorlegt.

Der Schadensersatzpflichtige bzw. die Versicherung, die den Schaden ausgleichen muss, hat jedoch seit 1. August 2002 die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann zu zahlen, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und bekommt diese dann auch nicht ersetzt.

In der Rechtsprechung wird es als zulässig angesehen, ein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wert des Wagens selbst, vor dem schädigenden Ereignis (Wiederbeschaffungswert oder Restwert). Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet wirtschaftlich zu handeln. Davon ist nicht mehr auszugehen, wenn die Reparaturkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit greift dann eine Schadensgeringhaltungspflicht. Wer aber nicht reparieren lässt, kann auch nur den reinen Wiederbeschaffungswert verlangen (Urteile des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2005, Aktenzeichen: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).

Geht es bei der Schadensberechnung um Details sollte die Sache einem Anwalt übergeben werden, der über die nötige Sachkunde verfügt.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

Copyright www.valuenet.de