Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung kann der
Schuldner erreichen, dass ihm das Insolvenzgericht seine noch
bestehenden Schulden erlässt - natürlich erst nach Ablauf
einer gewissen Frist (Wohlverhaltensperiode), in der er bestimmte
Auflagen erfüllt hat.
Wurde der Antrag auf
Restschuldbefreiung nicht bereits bei Eröffnung des Verfahrens
gestellt, so wird das Gericht auf diese Möglichkeit noch einmal
hinweisen, der Antrag lässt sich dann innerhalb von zwei Wochen
nachholen, wie § 287 Absatz 1 Satz 2 der
Insolvenzordnung (InsO) bestimmt.
Dem Antrag ist
die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner den
pfändbaren Teil seiner Einkünfte für die Zeit von sechs
Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den
Treuhänder abtritt.
Schließlich darf
kein Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung gegeben sein
(siehe nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 26.02.2005
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