Restschuldbefreiung

Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung kann der Schuldner erreichen, dass ihm das Insolvenzgericht seine noch bestehenden Schulden erlässt - natürlich erst nach Ablauf einer gewissen Frist (Wohlverhaltensperiode), in der er bestimmte Auflagen erfüllt hat.

Wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht bereits bei Eröffnung des Verfahrens gestellt, so wird das Gericht auf diese Möglichkeit noch einmal hinweisen, der Antrag lässt sich dann innerhalb von zwei Wochen nachholen, wie § 287 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) bestimmt.

Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder abtritt.

Schließlich darf kein Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung gegeben sein (siehe nachfolgender Abschnitt).

Zuletzt geändert am 26.02.2005

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