Schieds- und Schlichtungsverfahren sind zwar kostengünstig, aber
sie kosten dennoch Zeit. Es sollte deshalb in jedem Fall geprüft
werden, ob nicht eine Verjährung der Ansprüche droht.
Durch
die Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren wird die Verjährung
nicht immer gehemmt. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn eine
Gütestelle die Bekanntgabe eines Güteantrags veranlasst (§ 204
Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Zeit, in
der die Verjährung gehemmt ist, wird gemäß § 209 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet.
Ebenfalls verjährungshemmende Wirkung hat es
nach § 203 BGB, wenn Schuldner und Gläubiger über den Anspruch
verhandeln. Hier sollten Sie aber Vorsicht walten lassen: von
Verhandlungen kann man nur sprechen, wenn auch wirklich beide Parteien
verhandeln - es genügt nicht, dass eine Partei einen Anspruch in
Frage stellt.
Rechtstipp: im Zweifel sollte der Gegner
schriftlich aufgefordert werden, auf die Verjährungseinrede zu
verzichten.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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