Eine erfolgreiche Einführung von Telearbeit im Betrieb setzt die
Unterstützung des Betriebsrates beziehungsweise des Personalrates
voraus. Dieser ist sowohl bei personellen, als auch bei technischen
Maßnahmen zu beteiligen.
Die Rechte der Personalvertretungen
sind allerdings begrenzt. Sie sind zwar einzubeziehen - das betrifft
das nur das "wie", nicht aber das "ob". Die Einführung der Telearbeit
an sich ist die alleinige Entscheidung des Unternehmens. Der
Betriebsrat kann sie nicht verhindern.
Die Rechte im
Einzelnen:
- Informationsrecht:
Bei der Einführung
von Telearbeit muss der Betriebsrat bereits im Planungsstadium
informiert und zur Beratung herangezogen werden. Das folgt aus dem
allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats, den er hat, um
seine Aufgaben angemessen erfüllen zu können (§ 80
Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). In Hinblick auf die
Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa geplante Überwachungsmaßnahmen,
darf er ebenfalls mitbestimmen.
- Unterrichtungs-
Beratungs- und Vorschlagsrecht:
Bei personellen Fragen der
Telearbeit hat der Betriebsrat Unterrichtungs-, Beratungs- und
Vorschlagsrechte (§§ 90, 92 BetrVG). Er verfügt darüber
hinaus über Mitbestimmungsrechte hinsichtlich Arbeitszeit und
Entlohnung (§ 87 BetrVG).
- Anhörungs- und
Zustimmungsrecht:
Bei Versetzungen oder Änderungskündigungen
kann er die Zustimmung unter bestimmten Umständen verweigern
(§§ 99, 102 BetrVG). Bei einer Änderungskündigung muss der
Betriebsrat nur gehört werden: Eine Zustimmung zur darin enthaltenen
Kündigung ist also nicht erforderlich. Dem darin enthaltenen
"Versetzungsteil" muss er aber zugestimmt haben.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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