Rolle der Arbeitnehmervertretungen

Eine erfolgreiche Einführung von Telearbeit im Betrieb setzt die Unterstützung des Betriebsrates beziehungsweise des Personalrates voraus. Dieser ist sowohl bei personellen, als auch bei technischen Maßnahmen zu beteiligen.

Die Rechte der Personalvertretungen sind allerdings begrenzt. Sie sind zwar einzubeziehen - das betrifft das nur das "wie", nicht aber das "ob". Die Einführung der Telearbeit an sich ist die alleinige Entscheidung des Unternehmens. Der Betriebsrat kann sie nicht verhindern.

Die Rechte im Einzelnen:

  • Informationsrecht:
    Bei der Einführung von Telearbeit muss der Betriebsrat bereits im Planungsstadium informiert und zur Beratung herangezogen werden. Das folgt aus dem allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats, den er hat, um seine Aufgaben angemessen erfüllen zu können (§ 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). In Hinblick auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa geplante Überwachungsmaßnahmen, darf er ebenfalls mitbestimmen.
  • Unterrichtungs- Beratungs- und Vorschlagsrecht:
    Bei personellen Fragen der Telearbeit hat der Betriebsrat Unterrichtungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte (§§ 90, 92 BetrVG). Er verfügt darüber hinaus über Mitbestimmungsrechte hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung (§ 87 BetrVG).
  • Anhörungs- und Zustimmungsrecht:
    Bei Versetzungen oder Änderungskündigungen kann er die Zustimmung unter bestimmten Umständen verweigern (§§ 99, 102 BetrVG). Bei einer Änderungskündigung muss der Betriebsrat nur gehört werden: Eine Zustimmung zur darin enthaltenen Kündigung ist also nicht erforderlich. Dem darin enthaltenen "Versetzungsteil" muss er aber zugestimmt haben.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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