Im Jugendverfahren müssen die Erziehungsberechtigten in das
Verfahren eingebunden werden. Sie sollen dem Jugendlichen zur Seite
stehen, dürfen sogar Anträge und Fragen stellen und müssen im
Verfahren angehört werden. Das bestimmt § 67
Jugendgerichtsgesetz (JGG). Weiter haben sie auch ein Kontaktrecht mit
dem Angeklagten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am
16. Januar 2003 (Aktenzeichen: 2 BvR 716/01) entschieden,
dass § 51 Absatz 2 JGG nicht mit dem elterlichen
Erziehungsrecht vereinbar ist. Eltern dürfen deshalb nicht von der
Verhandlung in jugendgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden. In
der Begründung wird von verfassungsrechtlichen Maßstäben
ausgegangen: Das Grundgesetz schützt die Eltern bei der Ausübung
ihres Erziehungsrechts vor staatlichen Eingriffen. Zugleich sind die
Eltern verpflichtet, das Wohl des Kindes zum Grundsatz der Erziehung
zu machen. Auf der anderen Seite steht der strafrechtliche
Rechtsgüterschutz, mit dem der Rechtsfrieden gesichert werden soll.
Hier kann es zu einer Kollision zwischen diesen Rechten kommen. Ist
das der Fall, müssen die Belange beider Seiten sorgfältig
gegeneinander abgewogen werden. In das grundrechtlich garantierte
Elternrecht darf nur eingegriffen werden, wenn ein hinreichend
bestimmtes Gesetz dies erlaubt. Zudem muss der Betroffene die
Rechtslage durchschauen können. Diesen verfassungsrechtlichen
Maßstäben entspricht laut BVerfG § 51 Absatz 2 JGG
überwiegend nicht. Eltern dürfen im Rahmen ihres geschützten
Verantwortungsbereiches auch die Rechte ihrer Kinder gegenüber dem
Staat oder Dritten schützen - also auch im Jugendstrafverfahren
eigene Erziehungsvorstellungen geltend machen. Der Ausschluss der
Eltern aus der Hauptverhandlung gegen ihr Kind wiegt schwer. Dieser
Eingriff kann die Wahrnehmung von Elternrechten im
Jugendstrafverfahren beeinträchtigen und den Jugendlichen, der auf
den Beistand seiner Eltern angewiesenen ist, weitgehend schutzlos
stellen.
Den Erziehungsberechtigten können allerdings ihre
Beteiligungsrechte entzogen werden, wenn sie einer Tatbeteiligung
verdächtig sind (§ 67 Absatz 4 JGG). In diesem Fall werden
vom Gericht ein Prozesspfleger (§§ 1909, 1915,
1918 - 1919 Bürgerliches Gesetzbuch) und ein
Pflichtverteidiger (§ 68 JGG) bestellt.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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