Nach § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedarf ein
Vertrag, durch den sich ein Vertragspartner verpflichtet, einem
anderen ein Grundstück zu übertragen, der notariellen Beurkundung.
Die Formvorschrift dient dem Schutz der Vertragspartner. Der
Notar soll juristische Laien bei einem so wichtigen Vertrag umfassend
beraten. Er soll alle Erklärungen, Wünsche und Anliegen der
Vertragsparteien ausformulieren und auf juristische Probleme
hinweisen.
Rechtstipp: Beachten Sie jedoch, dass der Notar
unparteiisch ist. Anmerkungen zur Höhe der Kaufsumme oder Qualität
des Grundstückes werden Sie von ihm also nicht hören. Der Notar muss
vor der Beurkundung des Kaufvertrages allerdings das Grundbuch
einsehen und auf mögliche rechtliche Probleme hinweisen.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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