Wer als Mieter Probleme mit seinem Nachbarn hat, kann
grundsätzlich selbst etwas dagegen unternehmen - zum Beispiel den
Nachbarn auffordern, Störungen zu unterlassen und gegebenenfalls
Klage gegen ihn wegen Besitzstörung erheben (siehe Abschnitt "Rechte
des Mieters"). Es gibt für den Mieter aber auch eine praktischere,
kostengünstigere und nervenschonendere Lösung, nämlich die, sich an
den eigenen Vermieter zu wenden. Denn dieser ist aus dem Mietvertrag
dazu verpflichtet, dem Mieter die vertragsgemäße Nutzung der
gemieteten Räume zu ermöglichen. Hierzu gehört auch der Schutz vor
Störungen von dritter Seite, insbesondere von Mitmietern.
Der
Vermieter muss versuchen, den Störenfried in der Hausgemeinschaft zur
Räson zu bringen, zum Beispiel, indem er sich mit dem Vermieter
der Wohnung, von der die Störung ausgeht, in Verbindung setzt. Dieser
wiederum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dazu verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass sein Sondereigentum (das sind die Mieträume)
nur in der Weise genutzt wird, dass dadurch keinem der anderen
Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst (§ 14 WEG).
Rechtstipp: Dauern die Störungen an, kann der Mieter unter
Umständen die Miete mindern, auch wenn der Vermieter selbst nichts
für die Störung kann und sie gegebenenfalls sogar dulden muss (siehe
nachfolgender Abschnitt). In Ausnahmefällen ist sogar eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt. Wird ein Mieter beispielsweise in einem
Mehrfamilienhaus gegenüber seinen Nachbarn nach Streitigkeiten
gewalttätig (z. B. Tritte und Ohrfeigen), so kann der
Mietvertrag fristlos gekündigt werden (Urteil des Amtsgerichts Köln,
Aktenzeichen: 209 C 242/99).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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