Rolle des Vermieters

Wer als Mieter Probleme mit seinem Nachbarn hat, kann grundsätzlich selbst etwas dagegen unternehmen - zum Beispiel den Nachbarn auffordern, Störungen zu unterlassen und gegebenenfalls Klage gegen ihn wegen Besitzstörung erheben (siehe Abschnitt "Rechte des Mieters"). Es gibt für den Mieter aber auch eine praktischere, kostengünstigere und nervenschonendere Lösung, nämlich die, sich an den eigenen Vermieter zu wenden. Denn dieser ist aus dem Mietvertrag dazu verpflichtet, dem Mieter die vertragsgemäße Nutzung der gemieteten Räume zu ermöglichen. Hierzu gehört auch der Schutz vor Störungen von dritter Seite, insbesondere von Mitmietern.

Der Vermieter muss versuchen, den Störenfried in der Hausgemeinschaft zur Räson zu bringen, zum Beispiel, indem er sich mit dem Vermieter der Wohnung, von der die Störung ausgeht, in Verbindung setzt. Dieser wiederum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Sondereigentum (das sind die Mieträume) nur in der Weise genutzt wird, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst (§ 14 WEG).

Rechtstipp: Dauern die Störungen an, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern, auch wenn der Vermieter selbst nichts für die Störung kann und sie gegebenenfalls sogar dulden muss (siehe nachfolgender Abschnitt). In Ausnahmefällen ist sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Wird ein Mieter beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus gegenüber seinen Nachbarn nach Streitigkeiten gewalttätig (z. B. Tritte und Ohrfeigen), so kann der Mietvertrag fristlos gekündigt werden (Urteil des Amtsgerichts Köln, Aktenzeichen: 209 C 242/99).

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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