Die Regeln über Haustürgeschäfte sind auch auf Kreditverträge
anwendbar, soweit nicht ein Widerruf nach dem
Verbraucherdarlehensrecht greift (§ 495 BGB). Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach bestätigt. Fehlt es an einer
ordnungsgemäßen Belehrung können auch Grundpfandkreditverträge bei
Vorliegen einer Haustürwiderrufssituation unbefristet widerrufen
werden (Urteil des BGH vom 12.11.2002, Aktenzeichen: XI ZR
47/01).
Ebenfalls die Anwendung wurde für den Beitritt zu
einer Anlagegesellschaft bejaht (Urteil des BGH vom 18.10.2004,
Aktenzeichen: II ZR 352/02).
Bei der Rückabwicklung von
Anlage- und Kreditverträgen kann es jedoch aufgrund der Komplexität
zu erheblichen Problemen kommen. Im Zuge der Rückabwicklung eines
widerrufenen Realkreditvertrages sind beispielsweise die Parteien
jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom
Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von
der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag. (Urteil des
Oberlandesgerichts Dresden vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 8 U 2987/01;
Urteil des BGH vom 12.11.2002, Aktenzeichen: XI ZR 47/01).
Im so genannten "Schrottimmobilien-Skandal" hatten Hunderttausende
Verbraucher in den neunziger Jahren minderwertige Immobilien im Rahmen
eines Haustürgeschäftes überteuert und zu hohen Zinsen erworben.
Finanziert wurde der Kauf über namhafte Banken. Eine ordnungsgemäße
Belehrung zu einem Widerrufsrecht erfolgte dabei in der Regel nicht.
Vom Widerrufsrecht erfasst sind nur die abgeschlossenen
Kreditverträge, nicht dagegen der Immobilienkauf. Die Betroffenen
bleiben zumeist auf ihren Schrottimmobilien sitzen, dagegen können
sie sich von den finanziellen Risiken befreien. Allerdings muss der
Kreditnehmer bei Widerruf die Kreditsumme in einem Betrag
zurückzahlen, woran der Widerruf zumeist scheitert, da sie die
Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußert werden kann.
Entsprechende Entscheidungen deutscher Gerichte hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Urteile des EuGH vom 25.10.2005,
Rechtssachen: C-350/03 und C-229/04).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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