Statt des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher in bestimmten
Fällen auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Dies bestimmt
§ 356 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wurde ein
Rückgaberecht wirksam vereinbart, kann diese einzelne Ware
zurückgehen.
Voraussetzung für dieses Rückgaberecht ist,
dass eine ständige Verbindung im Zusammenhang mit diesem oder einen
späteren Geschäft zwischen Verbraucher oder Unternehmer
aufrechterhalten werden soll (§ 312 Absatz 1 Satz 2
BGB). Mit ständiger Verbindung ist der Versandhandel oder
Kataloghandel gemeint, da hierbei der Verbraucher meist weiter Kunde
des Händlers bleibt, auch wenn er eine einzelne Ware nicht haben
möchte.
Weitere Voraussetzungen für die wirksame
Vereinbarung eines Rückgabe- anstelle des Widerrufsrechts sind:
- Das Rückgaberecht muss in einem Verkaufsprospekt erläutert
werden. Der Prospekt muss eine deutliche Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten (§ 356 Absatz 1 Nr. 1 BGB).
- Der Verbraucher muss - in Abwesenheit des Unternehmers -
ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme erhalten (§ 356
Absatz 1 Nr. 2 BGB).
- Das Rückgaberecht muss auf
einem dauerhaften Datenträger erklärt werden, z. B. auf CD-ROM
(§ 356 Absatz 1 Nr. 3 BGB).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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