Der Anbietende kann seinen erklärten Willen, einen Artikel
verkaufen zu wollen, nur ohne Folgen ändern solange das Angebot
nicht angenommen wurde. Was bedeutet das für die Online-Auktion? Das
Angebot kann zwar gelöscht werden, allerdings ist hier für den
Verkäufer höchste Vorsicht geboten: Denn die Löschung bedeutet
nicht etwa automatisch, dass das Angebot nicht mehr wirksam wäre.
Wenn zur Zeit der Löschung bereits Gebote abgegeben wurden, gilt das
Höchstgebot und der Vertrag ist entsprechend bereits zustande
gekommen (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.01.2005,
Aktenzeichen: 17 U 72/04). Ähnlich entschied das Landgericht
(LG) Coburg, nachdem für ein 20.000 Euro teures Collier
lediglich ein 400-Euro-Gebot eingegangen war und der Verkäufer die
Auktion mit der Begründung abbrach, er habe den ursprünglichen Preis
zu hoch angesetzt (Urteil des LG Coburg vom 06.07.2004, Aktenzeichen:
22 O 43/04).
Von der Rücknahme von Angeboten zu
unterscheiden ist die Frage, ob und mit welchen Folgen der Verkäufer
seine Erklärung anfechten oder widerrufen kann (siehe hierzu die
Abschnitte "Anfechtung bei Täuschung oder Irrtum" und "Kein
Widerrufsrecht des Verkäufers").
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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