Rücksichtnahmegebot

Das so genannte "nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis" hat nach überwiegender Meinung unter Juristen heute keine Bedeutung mehr - teils wird die Existenz eines solchen gesetzlichen Schuldverhältnisses, das aufgrund der bloßen Nachbarschaft entstehen soll, auch abgestritten. Rechte von Nachbarn ergeben sich folglich entweder direkt aus dem Gesetz (z. B. den Nachbarrechten der einzelnen Bundesländer oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB) oder aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Dieser Grundsatz verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten.

Wendet man diesen Grundsatz auf das Nachbarrecht an, so bedeutet dies, dass man im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht nur so manches unterlassen sollte, was dem Nachbarn auf die Nerven gehen kann, sondern im Einzelfall auch handeln muss, um eine Störung zu beseitigen.
Andererseits muss man im Interesse des Nachbarn unter Umständen auch Beeinträchtigungen dulden: Einem Musiker kann es beispielsweise nicht verwehrt werden, werktags ein- bis zweimal wöchentlich zwei Stunden lang Schlagzeug zu spielen und mit seiner Band zu proben, sofern die Lärmbeeinträchtigung nur als geringfügig zu bezeichnen ist. (Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 6 S 57/02).

Bedeutsam ist der Grundsatz von "Treu und Glauben" vor allem in Fällen, zu deren Lösung es an einem ausdrücklichen Gesetz fehlt. Muss zum Beispiel ein Hausbesitzer eine Reparatur an der Außenmauer seines Hauses durchführen, so hat der Nachbar ihm den Zugang zu dieser Mauer von seinem Grundstück aus zu gestatten, wenn die reparaturbedürftige Stelle nicht anders zu erreichen ist.

Die meisten Bundesländer haben dieses Problem durch das Gesetz zum "Leiterrecht" geregelt, manche haben jedoch auf eine Vorschrift hierzu verzichtet. In solch einem Fall würde ein Gericht dem Hausbesitzer nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben" den Zugang zur Außenmauer über das Nachbargrundstück ermöglichen (siehe Abschnitt "Betreten des Nachbargrundstücks)".

Was im privaten Nachbarrecht aus Treu und Glauben folgt, gilt sinngemäß auch im öffentlichen Nachbarrecht. Konkret verankert ist das "Rücksichtnahmegebot" beispielsweise im öffentlichen Baurecht. Es verlangt die Wahrung der nachbarlichen Interessen, beispielsweise das Recht auf Ruhe und gesunde Wohnverhältnisse ohne schädliche Umwelteinwirkungen.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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