Das so genannte "nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis" hat nach
überwiegender Meinung unter Juristen heute keine Bedeutung mehr -
teils wird die Existenz eines solchen gesetzlichen
Schuldverhältnisses, das aufgrund der bloßen Nachbarschaft entstehen
soll, auch abgestritten. Rechte von Nachbarn ergeben sich folglich
entweder direkt aus dem Gesetz (z. B. den Nachbarrechten der
einzelnen Bundesländer oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB)
oder aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Dieser Grundsatz verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die
schutzwürdigen Interessen des anderen sowie zu einem redlichen und
loyalen Verhalten.
Wendet man diesen Grundsatz auf das
Nachbarrecht an, so bedeutet dies, dass man im Rahmen der
gegenseitigen Rücksichtnahme nicht nur so manches unterlassen sollte,
was dem Nachbarn auf die Nerven gehen kann, sondern im Einzelfall auch
handeln muss, um eine Störung zu beseitigen.
Andererseits muss
man im Interesse des Nachbarn unter Umständen auch
Beeinträchtigungen dulden: Einem Musiker kann es beispielsweise nicht
verwehrt werden, werktags ein- bis zweimal wöchentlich zwei Stunden
lang Schlagzeug zu spielen und mit seiner Band zu proben, sofern die
Lärmbeeinträchtigung nur als geringfügig zu bezeichnen ist. (Urteil
des Landgerichts Mainz vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 6 S 57/02).
Bedeutsam ist der Grundsatz von "Treu und Glauben" vor allem
in Fällen, zu deren Lösung es an einem ausdrücklichen Gesetz fehlt.
Muss zum Beispiel ein Hausbesitzer eine Reparatur an der Außenmauer
seines Hauses durchführen, so hat der Nachbar ihm den Zugang zu
dieser Mauer von seinem Grundstück aus zu gestatten, wenn die
reparaturbedürftige Stelle nicht anders zu erreichen ist.
Die
meisten Bundesländer haben dieses Problem durch das Gesetz zum
"Leiterrecht" geregelt, manche haben jedoch auf eine Vorschrift hierzu
verzichtet. In solch einem Fall würde ein Gericht dem Hausbesitzer
nach dem Grundsatz von "Treu und Glauben" den Zugang zur Außenmauer
über das Nachbargrundstück ermöglichen (siehe Abschnitt "Betreten
des Nachbargrundstücks)".
Was im privaten Nachbarrecht aus
Treu und Glauben folgt, gilt sinngemäß auch im öffentlichen
Nachbarrecht. Konkret verankert ist das "Rücksichtnahmegebot"
beispielsweise im öffentlichen Baurecht. Es verlangt die Wahrung der
nachbarlichen Interessen, beispielsweise das Recht auf Ruhe und
gesunde Wohnverhältnisse ohne schädliche Umwelteinwirkungen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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