Rücktritt

Der Käufer kann nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), Minderung des Kaufpreises oder auch Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), wenn:

  • der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat.
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
  • die Nacherfüllung den Verkäufer unzumutbar ist.
  • der Verkäufer innerhalb vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht die Mängel beseitigt hat.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB).

Erklärt der Käufer berechtigterweise den Rücktritt, müssen der erhaltene Wagen zurückgeben und die "gezogenen Nutzungen" herausgeben werden. Dies bedeutet, dass der Käufer sich den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtsprechung wird der auszugleichende Vorteil zumeist mit 0,67 Prozent des reinen Kaufpreises (also ohne Überführungs- und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1.000 Kilometer bewertet.

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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