Der Käufer kann nach seiner Wahl entweder vom Vertrag
zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Absatz 5
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), Minderung des Kaufpreises oder auch
Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), wenn:
- der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert
hat.
- die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
- die
Nacherfüllung den Verkäufer unzumutbar ist.
- der Verkäufer
innerhalb vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht die Mängel
beseitigt hat.
Eine Nachbesserung gilt nach dem
erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus
den Umständen etwas anderes ergibt.
Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt
(§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB).
Erklärt der
Käufer berechtigterweise den Rücktritt, müssen der erhaltene Wagen
zurückgeben und die "gezogenen Nutzungen" herausgeben werden. Dies
bedeutet, dass der Käufer sich den Vorteil anrechnen lassen muss, den
er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat.
In der Rechtsprechung wird der auszugleichende Vorteil zumeist mit
0,67 Prozent des reinen Kaufpreises (also ohne Überführungs-
und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene
1.000 Kilometer bewertet.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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