Nach einem Verkehrsunfall muss die eigene Versicherung
unverzüglich - innerhalb von sieben Tagen wird als angemessen
betrachtet - schriftlich informiert werden, auch wenn der Versicherte
keine Schuld am Unfall trägt. Im Todesfalle eines Unfallbeteiligten
ist der Tod allerdings gesondert innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen.
Dies geht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kraftfahrtversicherer (AKB) hervor (§7 Absatz 1 Satz 2
AKB).
Die Unfallanzeige sollte Namen und Anschrift der
Unfallbeteiligten enthalten, ferner sollten Unfallhergang und
Unfallfolgen (z. B. Schadenshöhen und Zahl der Verletzten) kurz
geschildert werden. In einem Fragebogen der Versicherung sind dann
alle wesentlichen Einzelheiten anzugeben. Dabei kann auch eine
Stellungnahme zum Verschulden des Unfalls abgegeben werden.
Rechtstipp: Auf die Richtigkeit der Angaben achten - sonst erlischt
unter Umständen der Versicherungsschutz!
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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