Schadensersatz- und Rücktrittsrechte schließen sich seit der
Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr aus.
Liefert der Händler
nicht fristgerecht, muss der Kunde ihm - soweit es sich nicht um einen
verbindlichen Liefertermin handelte - eine Nachfrist setzen. Hält der
Händler dann diese Nachlieferfrist nicht ein, kann er vom Vertrag
zurücktreten ohne dabei einen weitergehenden Schadensersatzanspruch
zu verlieren (§ 325 Bürgerliches Gesetzbuch).
Rechtstipp: Welche Nachfrist "angemessen" ist, hängt vom
Einzelfall und den besonderen Umständen ab. Als "angemessen" wurde
bisher von den Gerichten in der Regel eine Nachfrist von zwei Wochen
angesehenen. Dies gilt auch weiter. Grundsätzlich ist jedoch davon
auszugehen, dass die Nachfrist wesentlich kürzer sein darf als die
ursprünglich vereinbarte Lieferfrist. Haben Sie beispielsweise
ausdrücklich Wert auf eine kurze Lieferzeit von vier Wochen gelegt,
dürfte eine Nachfrist von zwei Wochen bereits zu lang sein.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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