Schadensersatz

Hat der Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug erhalten, stehen ihm auch Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und § 311a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB zu.

Dies gilt grundsätzlich aber nur, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat, also er den Mangel gekannt hat oder hätte erkennen müssen. Dass dem nicht so ist, hat aber der Verkäufer - nicht der Käufer - zu beweisen. Grundsätzlich wird von einem Verschulden des Verkäufers ausgegangen (Beweislastumkehr). Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nur dann nicht an, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat (§ 276 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Rechtstipp: Kaufen Sie bei einem Händler, so lesen Sie die dessen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zumeist enthalten diese einen Haftungsausschluss des Händlers für Sachschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Ein solcher Haftungsausschluss ist jedoch nach neuer Rechtsprechung - zumindest gegenüber Privatkäufern - wegen Verletzung des so genannten Transparenzgebotes (§ 307 BGB) unzulässig. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 386/02).

Der Schadensersatz umfasst auch weitere Schäden, die durch den Mangel am Fahrzeug entstehen (Mangelfolgeschäden), beispielsweise für die Schäden aufgrund eines auf den Mangel beruhenden Verkehrsunfalls, und auch die Schäden, die auf eine fehlerhafte Mängelbeseitigung des Verkäufers zurückzuführen sind.

Neben den Ansprüchen auf Wandelung und Minderung besteht auch ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Fehler beseitigt oder eine Beseitigung verweigert hat. Dabei kann der Käufer die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen lassen und die Kosten in Rechnung stellen oder den Wertunterschied zwischen mangelhafter und mangelfreier Sache beim Verkäufer einfordern.

Rechtstipp: Sie müssen als Käufer dem Verkäufer stets eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Wer seinen Wagen ohne Fristsetzung reparieren lässt, kann die Kosten nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen, selbst wenn er die Reparatur in einer (anderen) Vertragswerkstatt hat ausführen lassen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005, Aktenzeichen: VIII ZR 100/04).

Stellt sich das gekaufte Fahrzeug als mangelhaft heraus und wird es deshalb - nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung - zurückgegeben, kann der Käufer auch die Kosten für Überführung und Zulassung des Wagens sowie für die nach dem Kauf eingebaute Zusatzausstattung vom Verkäufer ersetzt verlangen (z. B. Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Autotelefon, Navigationssystem). Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann. Der Ersatz der Aufwendungen mindert sich allerdings entsprechend der Nutzung durch den Rücktretenden. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 275/04).

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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