Hat der Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug erhalten, stehen ihm auch
Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283 und
§ 311a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie Ersatz der
vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB zu.
Dies gilt
grundsätzlich aber nur, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu
vertreten hat, also er den Mangel gekannt hat oder hätte erkennen
müssen. Dass dem nicht so ist, hat aber der Verkäufer - nicht der
Käufer - zu beweisen. Grundsätzlich wird von einem Verschulden des
Verkäufers ausgegangen (Beweislastumkehr). Auf ein Verschulden des
Verkäufers kommt es nur dann nicht an, wenn er eine besondere
Garantie übernommen hat (§ 276 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Rechtstipp: Kaufen Sie bei einem Händler, so lesen Sie die
dessen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zumeist enthalten diese einen
Haftungsausschluss des Händlers für Sachschäden, die nur auf
leichter Fahrlässigkeit beruhen. Ein solcher Haftungsausschluss ist
jedoch nach neuer Rechtsprechung - zumindest gegenüber Privatkäufern
- wegen Verletzung des so genannten Transparenzgebotes (§ 307
BGB) unzulässig. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004,
Aktenzeichen: VIII ZR 386/02).
Der Schadensersatz umfasst auch
weitere Schäden, die durch den Mangel am Fahrzeug entstehen
(Mangelfolgeschäden), beispielsweise für die Schäden aufgrund eines
auf den Mangel beruhenden Verkehrsunfalls, und auch die Schäden, die
auf eine fehlerhafte Mängelbeseitigung des Verkäufers
zurückzuführen sind.
Neben den Ansprüchen auf Wandelung und
Minderung besteht auch ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verkäufer
nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Fehler beseitigt oder
eine Beseitigung verweigert hat. Dabei kann der Käufer die
Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen lassen und die Kosten in
Rechnung stellen oder den Wertunterschied zwischen mangelhafter und
mangelfreier Sache beim Verkäufer einfordern.
Rechtstipp: Sie
müssen als Käufer dem Verkäufer stets eine Frist zur
Mängelbeseitigung setzen. Wer seinen Wagen ohne Fristsetzung
reparieren lässt, kann die Kosten nicht vom Verkäufer ersetzt
verlangen, selbst wenn er die Reparatur in einer (anderen)
Vertragswerkstatt hat ausführen lassen (Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 23. Februar 2005, Aktenzeichen: VIII ZR 100/04).
Stellt
sich das gekaufte Fahrzeug als mangelhaft heraus und wird es deshalb -
nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung - zurückgegeben, kann der
Käufer auch die Kosten für Überführung und Zulassung des Wagens
sowie für die nach dem Kauf eingebaute Zusatzausstattung vom
Verkäufer ersetzt verlangen (z. B. Leichtmetallfelgen,
Breitreifen, Autotelefon, Navigationssystem). Aufwendungen des
Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft
erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache
wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht
bestimmungsgemäß nutzen kann. Der Ersatz der Aufwendungen mindert
sich allerdings entsprechend der Nutzung durch den Rücktretenden.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2005, Aktenzeichen: VIII ZR
275/04).
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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