Wird dem Arbeitnehmer das Zeugnis nicht rechtzeitig ausgehändigt,
kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen. Das ergibt
sich aus den allgemeinen Regeln zum Verzug in § 286 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 286 BGB). Der zu ersetzende Schaden kann
beispielsweise in entgangener Vergütung oder darin liegen, dass der
Arbeitnehmer bei einer neuen Stelle wegen des fehlenden Zeugnisses
weniger verdient (Schaden = Differenz).
Der Arbeitnehmer
trägt allerdings die Beweislast für den Schaden: Er muss also zeigen
können, dass beispielsweise ein bestimmter Arbeitgeber, bei dem er
sich beworben hat, ihn eingestellt hätte, wegen des fehlenden
Zeugnisses aber davor zurückgeschreckt ist. Das hat das Hessische
Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt: Die Kausalität zwischen
verspäteter Zeugniserteilung und erfolgloser Bewerbung müsse der
Arbeitnehmer darlegen. Dazu reiche aber nicht aus, dass der
Arbeitssuchende telefonisch gesagt bekomme, ohne Zeugnis sei eine
Bewerbung nicht Erfolg versprechend (Urteil des LAG Frankfurt am Main
vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 2 Sa 159/03).
Das Gleiche gilt,
wenn es um einen Verdienstausfall geht: Der Arbeitnehmer muss ihn
konkret darlegen und beweisen. Voraussetzung des Anspruchs auf
Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) oder
Schuldnerverzug (§ 286 BGB) sei, dass das Zeugnis entweder nicht
gehörig oder verspätet ausgestellt worden sei (Urteil des LAG
Düsseldorf vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 232/03).
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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