Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers

Wird dem Arbeitnehmer das Zeugnis nicht rechtzeitig ausgehändigt, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen. Das ergibt sich aus den allgemeinen Regeln zum Verzug in § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 286 BGB). Der zu ersetzende Schaden kann beispielsweise in entgangener Vergütung oder darin liegen, dass der Arbeitnehmer bei einer neuen Stelle wegen des fehlenden Zeugnisses weniger verdient (Schaden = Differenz).

Der Arbeitnehmer trägt allerdings die Beweislast für den Schaden: Er muss also zeigen können, dass beispielsweise ein bestimmter Arbeitgeber, bei dem er sich beworben hat, ihn eingestellt hätte, wegen des fehlenden Zeugnisses aber davor zurückgeschreckt ist. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt: Die Kausalität zwischen verspäteter Zeugniserteilung und erfolgloser Bewerbung müsse der Arbeitnehmer darlegen. Dazu reiche aber nicht aus, dass der Arbeitssuchende telefonisch gesagt bekomme, ohne Zeugnis sei eine Bewerbung nicht Erfolg versprechend (Urteil des LAG Frankfurt am Main vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 2 Sa 159/03).

Das Gleiche gilt, wenn es um einen Verdienstausfall geht: Der Arbeitnehmer muss ihn konkret darlegen und beweisen. Voraussetzung des Anspruchs auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) oder Schuldnerverzug (§ 286 BGB) sei, dass das Zeugnis entweder nicht gehörig oder verspätet ausgestellt worden sei (Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 232/03).

Zuletzt geändert am 03.08.2005

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