Schadensersatzanspruch des neuen Arbeitgebers

Formuliert der Arbeitgeber wissentlich zu wohlwollend oder verschweigt er negative Tatsachen, kann er dem neuen Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig werden. Voraussetzung ist aber, dass nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer schon bei ihm das gleiche Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.

Beispiel: Schildert ein Arbeitgeber einen ausscheidenden Mitarbeiter im Zeugnis als "äußerst zuverlässig", so muss er dem darauf vertrauenden neuen Arbeitgeber den Schaden ersetzen, wenn dieser dort als Dieb überführt wird und sich herausstellt, dass er auch schon bei der vorherigen Firma "lange Finger" gemacht hatte (Urteil des Oberlandesgerichts München, Aktenzeichen: 23 U 2925/99).

Zuletzt geändert am 03.08.2005

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