Formuliert der Arbeitgeber wissentlich zu wohlwollend oder
verschweigt er negative Tatsachen, kann er dem neuen Arbeitgeber
gegenüber schadensersatzpflichtig werden. Voraussetzung ist aber,
dass nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer schon bei ihm das
gleiche Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.
Beispiel:
Schildert ein Arbeitgeber einen ausscheidenden Mitarbeiter im Zeugnis
als "äußerst zuverlässig", so muss er dem darauf vertrauenden neuen
Arbeitgeber den Schaden ersetzen, wenn dieser dort als Dieb
überführt wird und sich herausstellt, dass er auch schon bei der
vorherigen Firma "lange Finger" gemacht hatte (Urteil des
Oberlandesgerichts München, Aktenzeichen: 23 U 2925/99).
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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