Ein Schadensersatzanspruch besteht bei einer
Urheberrechtsverletzung nur dann, wenn der Schädigende die
Rechtsverletzung verschuldet hat.
Hier gilt ein strenger
Maßstab: Wer Geistesgüter verwerten will, muss sich umfassend über
Bestehen und Umfang eines möglichen Urheberrechtsschutzes und über
seine Berechtigung zur Verwertung informieren.
Besteht ein
Schadensersatzanspruch, so hat der Verletzte eine dreifache
Wahlmöglichkeit:
Er kann:
- die Herausgabe des beim
Schädiger eingetretenen Gewinns fordern
- den ihm konkret
entstandenen Schaden in Rechnung stellen
- die nachträgliche
Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen
Rechtstipp: Der letztgenannte Fall wird in der Praxis am
häufigsten praktiziert, da bei beiden anderen Alternativen die Höhe
des Schadens beziehungsweise des Gewinns meist schwer zu beweisen ist.
Die Form der Berechnung des Anspruchs auf eine angemessene
Lizenzgebühr, die im Zweifel vom Gericht geschätzt wird (§ 278
Absatz 1 ZPO), hat unter anderem das Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt präzisiert: Im Fall einer Veröffentlichung fremder
Fachbeiträge auf der Homepage eines Rechtsanwalts hat es die
Vergütungssätze der GEMA für E-Commerce-Websites zugrunde gelegt.
Diese wurden wegen der zu erwartenden Aufmerksamkeit der Nutzer sogar
verdoppelt. Außerdem wurde eine fiktive Dauer von drei Monaten
Nutzung angenommen, so dass bei 17 übernommenen Fachartikeln ein
Betrag von 5.100 ? angenommen wurde. Dazu kam - wegen der investierten
hohen Sachkunde - ein Schmerzensgeld in noch einmal dieser Höhe
(Urteil des OLG Frankfurt vom 04.05.2004, Aktenzeichen: 11 U 6/02
und 11 U 11/03).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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