Dem gemobbten Arbeitnehmer kann aufgrund der Mobbingaktivitäten
auch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Hierbei ist zu
differenzieren, wer gemobbt hat und gegen wen sich der
Schadensersatzanspruch richtet.
Schadensersatzansprüche gegen
den mobbenden Kollegen/Vorgesetzen
Als erstes besteht für
den gemobbten Arbeitnehmer immer die Möglichkeit
Schadensersatzansprüche entsprechend der §§ 823 ff.,
249 ff. BGB gegen denjenigen geltend zu machen, der die
Mobbinghandlungen vorgenommen hat. Ersatzfähig sind ggf. die
Behandlungskosten für die durch Mobbing ausgelöste
Krankheit.
Haftung des Arbeitgebers für Mobbinghandlungen
Grundsätzlich haftet der mobbende Arbeitgeber unter den gleichen
Voraussetzungen wie mobbende Kollegen bzw. Vorgesetzte. Zudem haftet
der Arbeitgeber in diesem Fall aus Verletzung des Arbeitsvertrages (§
280 Abs.1 BGB). Eine Haftung des Arbeitgebers kommt jedoch auch in
Betracht, wenn die Mobbingaktivitäten von Kollegen oder Vorgesetzten
des gemobbten Arbeitnehmers ausgehen, der Arbeitgeber hiervon jedoch
Kenntnis hatte und keine Abhilfe geschafft hat oder seinen Betrieb
nicht so organisiert, dass Mobbing unterbleibt.
Schmerzensgeld
Seit Einführung des neuen § 253
Abs. 2 BGB ist die grundsätzliche Möglichkeit für
Mobbingopfer, Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu verlangen,
verbessert worden. Jetzt ist die Rechtslage wie folgt:
- Schmerzensgeld kann das Opfer von demjenigen verlangen, der durch
Mobbing sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (gem. § 823
Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes)
verletzt. Es muss sich aber um eine schwerwiegende Verletzung handeln.
- Schmerzensgeld kann verlangt werden, wenn das Mobbing die
sexuelle Selbstbestimmung des Opfers (§ 253 Abs. 2 BGB) verletzt.
Das ist aber nicht schon bei jeder sexuellen Belästigung gegeben.
Eine Einzelfallbeurteilung ist hier nötig. Allerdings reicht eine
sexuelle Handlung auf jeden Fall aus.
- Schmerzensgeld kann
verlangen, wer durch Mobbing eine Gesundheitsverletzung (§ 253
Abs. 2 BGB) erleidet. Das können z.B. psychische Krankheiten wie
Depressionen, aber auch Schlafstörungen sein oder sonstige
psychosomatische Erkrankungen.
Für die
Höhe des Schmerzensgelds kommt es auf die konkrete Art und Weise
sowie auf das Maß des Verschuldens an. Teilweise wird das
Monatseinkommen des Gemobbten als Maßstab verwendet - dies ist
aber noch sehr umstritten.
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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