Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers

Dem gemobbten Arbeitnehmer kann aufgrund der Mobbingaktivitäten auch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Hierbei ist zu differenzieren, wer gemobbt hat und gegen wen sich der Schadensersatzanspruch richtet.

Schadensersatzansprüche gegen den mobbenden Kollegen/Vorgesetzen

Als erstes besteht für den gemobbten Arbeitnehmer immer die Möglichkeit Schadensersatzansprüche entsprechend der §§ 823 ff., 249 ff. BGB gegen denjenigen geltend zu machen, der die Mobbinghandlungen vorgenommen hat. Ersatzfähig sind ggf. die Behandlungskosten für die durch Mobbing ausgelöste Krankheit.

Haftung des Arbeitgebers für Mobbinghandlungen

Grundsätzlich haftet der mobbende Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen wie mobbende Kollegen bzw. Vorgesetzte. Zudem haftet der Arbeitgeber in diesem Fall aus Verletzung des Arbeitsvertrages (§ 280 Abs.1 BGB). Eine Haftung des Arbeitgebers kommt jedoch auch in Betracht, wenn die Mobbingaktivitäten von Kollegen oder Vorgesetzten des gemobbten Arbeitnehmers ausgehen, der Arbeitgeber hiervon jedoch Kenntnis hatte und keine Abhilfe geschafft hat oder seinen Betrieb nicht so organisiert, dass Mobbing unterbleibt.

Schmerzensgeld

Seit Einführung des neuen § 253 Abs. 2 BGB ist die grundsätzliche Möglichkeit für Mobbingopfer, Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu verlangen, verbessert worden. Jetzt ist die Rechtslage wie folgt:

  • Schmerzensgeld kann das Opfer von demjenigen verlangen, der durch Mobbing sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt. Es muss sich aber um eine schwerwiegende Verletzung handeln.
  • Schmerzensgeld kann verlangt werden, wenn das Mobbing die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers (§ 253 Abs. 2 BGB) verletzt. Das ist aber nicht schon bei jeder sexuellen Belästigung gegeben. Eine Einzelfallbeurteilung ist hier nötig. Allerdings reicht eine sexuelle Handlung auf jeden Fall aus.
  • Schmerzensgeld kann verlangen, wer durch Mobbing eine Gesundheitsverletzung (§ 253 Abs. 2 BGB) erleidet. Das können z.B. psychische Krankheiten wie Depressionen, aber auch Schlafstörungen sein oder sonstige psychosomatische Erkrankungen.

Für die Höhe des Schmerzensgelds kommt es auf die konkrete Art und Weise sowie auf das Maß des Verschuldens an. Teilweise wird das Monatseinkommen des Gemobbten als Maßstab verwendet - dies ist aber noch sehr umstritten.

Zuletzt geändert am 26.11.2004

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