Für Beschädigungen von Sachen und die Verletzung von Personen hat
der Schädiger dem Geschädigten den Geldbetrag zu leisten, der zur
Ausgleichung aller Unfallfolgen nötig ist. Das geht aus § 249
Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hervor.
Bei Verkehrsunfällen kommen eine Reihe von Schadenspositionen auf den
Geschädigten zu, die er vom Gegner unter Umständen ersetzt verlangen
kann. Der Geschädigte sollte gegebenenfalls aber auch in der Lage
sein, den angegebenen Schaden nachzuweisen.
Rechtstipp:
Dokumentieren Sie alle auftretenden Unkosten im Zusammenhang mit dem
Unfall. Sammeln Sie Belege.
Gegenüber dem Gegner können
insbesondere geltend gemacht werden:
Bei Sachschäden:
- Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten oder fiktive
Reparaturkosten
- Minderwert des Fahrzeugs
- Mietwagen, Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten
- An- und
Abmeldekosten
- Abschleppkosten
- Standkosten
- Reisekosten
- Zinskosten
- weitere Sachschäden
(Brille, Kleidung, Transportgut, Benzin und ähnliches)
- Gutachter und Sachverständigenkosten
- Rechtsanwaltskosten
- Schadenspauschale und sonstige
Schäden
Bei Personenschäden:
- Verdienstausfall (auch bei Selbstständigen und Hausfrauen)
- Rente
- nicht von der Versicherung getragene Heilkosten
- Schmerzensgeld
- Kosten des Todesfalls
(Beerdigungskosten, Unterhalt für Hinterbliebene)
Zu
den wichtigsten Schadensposten wird in den folgenden Abschnitten
gesondert Stellung genommen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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