Scheidung

Die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente ist gemäß § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur Eheleuten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner erlaubt. Wird das Bündnis vor Tod eines Ehegatten geschieden oder aufgehoben, entfallen deshalb grundsätzlich auch die Wirkungen des Testaments. § 2268 Absatz 1 BGB enthält eine entsprechende Vermutung. Dabei ist es ohne Belang, welche Form des gemeinschaftlichen Testaments gewählt wurde.

Davon macht allerdings § 2268 Absatz 2 BGB eine Ausnahme. Das Testament bleibt auch bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für diese Fälle getroffen wurden. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss das Gericht, wenn kein tatsächlicher Wille erkennbar ist, stets den hypothetischen Willen der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermitteln. Besteht ein Weitergeltungswille, sind die Partner auch nach Scheidung ab dem Tod eines Partners unwiderruflich gebunden (siehe vorheriger Abschnitt). Nur wenn der Wille auf Weitergeltung nicht feststellbar ist, bleibt es bei der Vermutung aus § 2268 Absatz 1 BGB (Urteil des BGH vom 07.07.2004, Aktenzeichen: IV ZR 187/03).

Rechtstipp: Wollen Sie solche Probleme vermieden, sollten Sie entweder schon im Testament eine eindeutige Regelung treffen oder zumindest das gemeinschaftliche Testament bei oder nach der Scheidung durch gemeinsame Erklärung aufheben. Das ist, wenn die Partner sich insoweit einig sind, jederzeit möglich. Bei Uneinigkeit kann jeder Ex-Gatte das gemeinschaftliche Testament auch allein widerrufen, wobei dies allerdings durch eine notarielle Erklärung geschieht, die der Notar dem anderen Gatten zustellen muss (siehe vorheriger Abschnitt).

Zuletzt geändert am 21.05.2007

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