Die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente ist gemäß
§ 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur Eheleuten und
eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner erlaubt. Wird das
Bündnis vor Tod eines Ehegatten geschieden oder aufgehoben, entfallen
deshalb grundsätzlich auch die Wirkungen des Testaments. § 2268
Absatz 1 BGB enthält eine entsprechende Vermutung. Dabei ist es
ohne Belang, welche Form des gemeinschaftlichen Testaments gewählt
wurde.
Davon macht allerdings § 2268 Absatz 2 BGB
eine Ausnahme. Das Testament bleibt auch bei Scheidung oder Aufhebung
der Ehe wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für diese Fälle
getroffen wurden. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss das Gericht, wenn
kein tatsächlicher Wille erkennbar ist, stets den hypothetischen
Willen der Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
ermitteln. Besteht ein Weitergeltungswille, sind die Partner auch nach
Scheidung ab dem Tod eines Partners unwiderruflich gebunden (siehe
vorheriger Abschnitt). Nur wenn der Wille auf Weitergeltung nicht
feststellbar ist, bleibt es bei der Vermutung aus § 2268
Absatz 1 BGB (Urteil des BGH vom 07.07.2004, Aktenzeichen:
IV ZR 187/03).
Rechtstipp: Wollen Sie solche Probleme
vermieden, sollten Sie entweder schon im Testament eine eindeutige
Regelung treffen oder zumindest das gemeinschaftliche Testament bei
oder nach der Scheidung durch gemeinsame Erklärung aufheben. Das ist,
wenn die Partner sich insoweit einig sind, jederzeit möglich. Bei
Uneinigkeit kann jeder Ex-Gatte das gemeinschaftliche Testament auch
allein widerrufen, wobei dies allerdings durch eine notarielle
Erklärung geschieht, die der Notar dem anderen Gatten zustellen muss
(siehe vorheriger Abschnitt).
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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