Eine Ehe wird nur geschieden, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht
gestellt wird. Eine Scheidung ist nämlich nur durch gerichtliches
Urteil möglich, wie § 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
bestimmt.
Der Scheidungsantrag muss schriftlich von einem
Ehegatten durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht
eingereicht werden. Das ist in den Paragrafen 1564 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und § 622 der Zivilprozessordnung (ZPO)
verankert. Dabei muss der Scheidungsantrag Angaben über die
gemeinsamen Kinder enthalten und darüber, ob bereits andere
familienrechtliche Streitigkeiten bei Gericht anhängig sind.
Zuständig für alle das Scheidungsverfahren betreffenden
Angelegenheiten ist dabei nach § 23b Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Familiengericht, das eine
besondere Abteilung beim Amtsgericht ist. Es ist mit einer
Familienrichterin oder einem Familienrichter, also einem Einzelrichter
besetzt. Dieser entscheidet über das Scheidungsbegehren und über
alle damit zusammenhängenden Folgesachen im so genannten
Scheidungsverbund. Es genügt also, sich im Falle einer Scheidung nur
an das Familiengericht zu wenden.
Welches Familiengericht
örtlich für das Scheidungsverfahren zuständig ist, richtet sich
nach § 606 ZPO. Danach ist zunächst das Familiengericht
zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem
Ort, an dem sich jemand ständig oder für längere Zeit und nicht nur
vorübergehend aufhält. Ist ein solcher nicht vorhanden, weil die
Ehegatten getrennt leben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehegatten, der die
minderjährigen Kinder bei sich hat, beziehungsweise nach dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehegatten, der am letzten gemeinsamen
Aufenthaltsort lebt. Sollte in Ausnahmefällen sich keine
Zuständigkeit nach diesen Vorschriften ergeben, so entscheidet
gemäß § 606 Absatz 3 ZPO das Amtsgericht Schöneberg in
Berlin (Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin-Schöneberg).
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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