Das Familiengericht verhandelt über den Scheidungsantrag und
die Scheidungsfolgesachen zusammen und entscheidet hierüber auch
grundsätzlich zur gleichen Zeit. Die Scheidung soll nach
§ 623 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Regelfall erst
ausgesprochen werden, wenn Klarheit über alle Folgesachen
besteht. Zu diesen Folgesachen gehören unter anderem:
- der nacheheliche Unterhalt
- der Versorgungsausgleich
- die Aufteilung des Hausrats
- die Zuweisung der
Ehewohnung
- Ansprüche aus dem ehelichen
Güterrecht
- die elterliche Sorge (nur unter bestimmten
Voraussetzungen)
Dadurch, dass alle Verfahren bei
einem Richter zusammengefasst werden, im so genannten Verbund,
erhält das Familiengericht einen vertieften Einblick in die
Situation der Ehe und Familie und kann helfen, sachgerechte und
aufeinander abgestimmte Entscheidungen herbeizuführen.
Einige Scheidungsfolgesachen werden jedoch nur auf Anregung oder
Antrag eines Ehegatten entschieden. Dazu gehört unter anderem die
Regelung des Umgangsrechts der Eltern mit dem Kind oder die Regelung
der elterlichen Sorge (§ 623 Absatz 2 ZPO). Stellen die
Eltern keinen Antrag, geht das Gericht vom gemeinsamen Sorgerecht der
Eltern aus.
Das Familiengericht kann die auch vor der
Entscheidung über die Folgesachen ausnahmsweise scheiden,
beispielsweise wenn die Entscheidung über eine Folgesache den
Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern
würde (§ 628 ZPO).
Rechtstipp: Auch wenn Sie im
Streit mit Ihrem Ehepartner die Ehe beenden wollen, kann es zu einer
außergerichtlichen Einigung über Scheidungsfolgesachen kommen, was
eine Menge Gerichtskosten spart. Anwälte sind darin geübt, vor dem
gerichtlichen Scheidungsverfahren untereinander entsprechende
Einigungen auszuhandeln, die dann nur noch vor Gericht protokolliert
werden müssen. Einigungen verkürzen meist auch den Prozess, das
Verfahren kann sich andernfalls über mehrere Jahre hinziehen.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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