Scheidungsfolgesachen

Das Familiengericht verhandelt über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgesachen zusammen und entscheidet hierüber auch grundsätzlich zur gleichen Zeit. Die Scheidung soll nach § 623 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Regelfall erst ausgesprochen werden, wenn Klarheit über alle Folgesachen besteht. Zu diesen Folgesachen gehören unter anderem:

  • der nacheheliche Unterhalt
  • der Versorgungsausgleich
  • die Aufteilung des Hausrats
  • die Zuweisung der Ehewohnung
  • Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
  • die elterliche Sorge (nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Dadurch, dass alle Verfahren bei einem Richter zusammengefasst werden, im so genannten Verbund, erhält das Familiengericht einen vertieften Einblick in die Situation der Ehe und Familie und kann helfen, sachgerechte und aufeinander abgestimmte Entscheidungen herbeizuführen.

Einige Scheidungsfolgesachen werden jedoch nur auf Anregung oder Antrag eines Ehegatten entschieden. Dazu gehört unter anderem die Regelung des Umgangsrechts der Eltern mit dem Kind oder die Regelung der elterlichen Sorge (§ 623 Absatz 2 ZPO). Stellen die Eltern keinen Antrag, geht das Gericht vom gemeinsamen Sorgerecht der Eltern aus.

Das Familiengericht kann die auch vor der Entscheidung über die Folgesachen ausnahmsweise scheiden, beispielsweise wenn die Entscheidung über eine Folgesache den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde (§ 628 ZPO).

Rechtstipp: Auch wenn Sie im Streit mit Ihrem Ehepartner die Ehe beenden wollen, kann es zu einer außergerichtlichen Einigung über Scheidungsfolgesachen kommen, was eine Menge Gerichtskosten spart. Anwälte sind darin geübt, vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren untereinander entsprechende Einigungen auszuhandeln, die dann nur noch vor Gericht protokolliert werden müssen. Einigungen verkürzen meist auch den Prozess, das Verfahren kann sich andernfalls über mehrere Jahre hinziehen.

Zuletzt geändert am 24.01.2006

Copyright www.valuenet.de