Scheinselbstständigkeit Teil 2

Befreiungsmöglichkeiten

Bestimmte selbstständige Personenkreise können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Endgültig von der Rentenversicherung befreit werden auf Antrag u.a. Personen, die

  • nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (bei nur einem Auftraggeber und ohne eigenen Beschäftigten über 400 €) - und zwar für drei Jahre
  • das 58. Lebensjahr überschritten haben, nachdem sie erstmals wie oben (also hauptsächlich für einen Auftraggeber + kein eigener Beschäftigter über 400 €) selbstständig werden und bereits vorher selbstständig waren.

Seit 1. Januar 2005 kann unter bestimmten Umständen auch ein Empfänger des Arbeitslosengelds II befreit werden. Befreit werden kann auch, wer aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung versichert und zugleich Kammermitglied ist. Das gilt nach § 6 Abs. 1 SGB VI dann, wenn für die Tätigkeit bereits vor 1995 eine solche Verpflichtung bestanden hat, Beiträge angesichts der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind und Leistungen für verminderte Erwerbstätigkeit, Alter und für Hinterbliebene erbracht werden .

Zuständig für Befreiungsanträge ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die Befreiung gilt grundsätzlich nur für die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird, gilt die Befreiung von Anfang an. Wird der Antrag später gestellt, ab Eingang des Antrags.

Zuletzt geändert am 10.01.2005

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