Befreiungsmöglichkeiten
Bestimmte selbstständige Personenkreise können sich von
der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Endgültig von der
Rentenversicherung befreit werden auf Antrag u.a. Personen, die
- nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit (bei nur einem Auftraggeber und ohne eigenen
Beschäftigten über 400 €) - und zwar für drei
Jahre
- das 58. Lebensjahr überschritten haben, nachdem
sie erstmals wie oben (also hauptsächlich für einen
Auftraggeber + kein eigener Beschäftigter über 400 €)
selbstständig werden und bereits vorher selbstständig waren.
Seit 1. Januar 2005 kann unter bestimmten
Umständen auch ein Empfänger des Arbeitslosengelds II
befreit werden. Befreit werden kann auch, wer aufgrund der
Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung versichert und zugleich
Kammermitglied ist. Das gilt nach § 6 Abs. 1 SGB VI dann, wenn
für die Tätigkeit bereits vor 1995 eine solche Verpflichtung
bestanden hat, Beiträge angesichts der jeweils geltenden
Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind und Leistungen für
verminderte Erwerbstätigkeit, Alter und für Hinterbliebene
erbracht werden .
Zuständig für
Befreiungsanträge ist die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA). Die Befreiung gilt grundsätzlich nur für
die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem
Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird, gilt die Befreiung von
Anfang an. Wird der Antrag später gestellt, ab Eingang des
Antrags.
Zuletzt geändert am 10.01.2005
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