Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte vertraglich als Selbstständiger bezeichnet wird, obwohl er tatsächlich - wie ein Arbeitnehmer - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Scheinselbstständigkeit beschreibt nichts anderes als die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus nach den Kriterien des Gesetzes zur Scheinselbstständigkeit. Dieses Gesetz hat zum Ziel, aus dem Kreis der Selbstständigen diejenigen zur Arbeitnehmerschaft zu rekrutieren, die im Wesentlichen nur für einen oder wenige Auftraggeber tätig sind und keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.

Das wichtigste Merkmal der Scheinselbstständigkeit besteht darin, dass die Betätigung immer für denselben oder einige wenige Arbeitgeber erbracht wird.
Weitere Merkmale sind:

  • die örtliche, fachliche und zeitliche Weisungsgebundenheit.
  • Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.

Für den Arbeitnehmer bedeutet der Schritt in die Selbstständigkeit Verlust der Arbeitnehmerschutz- sowie der Mitbestimmungsrechte des Kollektivarbeitsrechts. Das Angebot eines Arbeitgebers, einen Telearbeiter als Selbstständigen zu beschäftigen, reicht noch nicht aus, um seinen Status als Selbstständigen zu begründen. Wenn die Umsetzung außerdem vorsieht, dass der Telearbeiter bestimmte Arbeitsleistungen in einer bestimmten Zeit mit vorgegebenem Inhalt und unter Weisung des Vorgesetzten erbringen soll, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Damit sind Konsequenzen wie zu erstreitender Kündigungsschutz und Nachentrichten von Sozialversicherungsbeiträgen verbunden.

Rechtstipp: Um diese Nachteile zu vermeiden, sollte bei der Neueinstellung von Mitarbeitern oder dem Übergang von Arbeitnehmern in die Beschäftigungsform des Selbstständigen zunächst genau geprüft werden, ob dies auch den Interessen beider Parteien gerecht wird. Eine Vertiefung zu diesem Thema bietet der gesonderte Ratgeber "Scheinselbstständigkeit".

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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