Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte
vertraglich als Selbstständiger bezeichnet wird, obwohl er
tatsächlich - wie ein Arbeitnehmer - in persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Scheinselbstständigkeit
beschreibt nichts anderes als die Abgrenzung zwischen
Selbstständigkeit und Arbeitnehmerstatus nach den Kriterien des
Gesetzes zur Scheinselbstständigkeit. Dieses Gesetz hat zum Ziel, aus
dem Kreis der Selbstständigen diejenigen zur Arbeitnehmerschaft zu
rekrutieren, die im Wesentlichen nur für einen oder wenige
Auftraggeber tätig sind und keine sozialversicherungspflichtigen
Mitarbeiter beschäftigen.
Das wichtigste Merkmal der
Scheinselbstständigkeit besteht darin, dass die Betätigung immer
für denselben oder einige wenige Arbeitgeber erbracht wird.
Weitere Merkmale sind:
- die örtliche, fachliche und
zeitliche Weisungsgebundenheit.
- Die Eingliederung in eine
fremde Arbeitsorganisation.
Für den Arbeitnehmer
bedeutet der Schritt in die Selbstständigkeit Verlust der
Arbeitnehmerschutz- sowie der Mitbestimmungsrechte des
Kollektivarbeitsrechts. Das Angebot eines Arbeitgebers, einen
Telearbeiter als Selbstständigen zu beschäftigen, reicht noch nicht
aus, um seinen Status als Selbstständigen zu begründen. Wenn die
Umsetzung außerdem vorsieht, dass der Telearbeiter bestimmte
Arbeitsleistungen in einer bestimmten Zeit mit vorgegebenem Inhalt und
unter Weisung des Vorgesetzten erbringen soll, liegt
Scheinselbstständigkeit vor. Damit sind Konsequenzen wie zu
erstreitender Kündigungsschutz und Nachentrichten von
Sozialversicherungsbeiträgen verbunden.
Rechtstipp: Um diese
Nachteile zu vermeiden, sollte bei der Neueinstellung von Mitarbeitern
oder dem Übergang von Arbeitnehmern in die Beschäftigungsform des
Selbstständigen zunächst genau geprüft werden, ob dies auch den
Interessen beider Parteien gerecht wird. Eine Vertiefung zu diesem
Thema bietet der gesonderte Ratgeber "Scheinselbstständigkeit".
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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