Schiedsstellen können außergerichtlich bei der Konfliktlösung
helfen. Sollte der Einigungsversuch nicht zum gewünschten Erfolg
führen, kann immer noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten
beschritten werden.
Allgemeine Schiedsstellen als
vorgerichtliche Streitschlichtungseinrichtung gibt es in allen
Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern Bremen und
Hamburg. Sie werden bei den einzelnen Gemeinden geführt. Darüber
hinaus unterhalten viele Innungen und Verbände eigene
Schlichtungsstellen (mehr dazu in den nachfolgenden Abschnitten).
Das Schlichtungsverfahren wird in Strafsachen und in Zivilsachen
vor den Schiedsämtern (in den neuen Bundesländern: Schiedsstellen)
von Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen) durchgeführt.
In Sachsen heißen die Schiedspersonen Friedensrichterinnen und
Friedensrichter.
Die Schiedsämter sind mit Fachleuten, aber
auch mit Juristen besetzt. Daraus resultiert auch der Vorteil der
Institution, nämlich dass die Beteiligten über eine fundierte
Sachkunde verfügen, die für die Lösung des Konflikts Voraussetzung
ist. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden meist von
der Gemeindevertretung gewählt. Die Einzelheiten hängen von der
jeweiligen Ausgestaltung des Landesrechts ab. In Bayern gibt es keine
gesonderten Schiedsstellen, die Aufgaben werden durch die Notare sowie
bestimmte Rechtsanwälte als "Gütestellen" wahrgenommen.
Die
zuständige Schieds- und Schlichtungsstelle kann bei den
Gemeindeverwaltungen oder den Amtsgerichten erfragt werden.
Rechtstipp: Nicht immer ist die Besetzung paritätisch, das heißt
ausgewogen. Erscheint hier ein Ungleichgewicht, sollte man sein Recht
besser vor Gericht suchen. Schieds- und Schlichtungsstellen können
zwar in Sachfragen helfen, nicht aber komplizierte Rechtsfragen
lösen. Gilt es in erster Linie rechtliche Probleme zu lösen, sollte
eine anwaltliche Beratung eingeholt und gegebenenfalls anwaltlicher
Beistand im Schlichtungsverfahren gesucht werden. In einem solchen
Fall kann es zudem günstiger sein, eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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