Schiedsämter und Gütestellen

Schiedsstellen können außergerichtlich bei der Konfliktlösung helfen. Sollte der Einigungsversuch nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann immer noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten beschritten werden.

Allgemeine Schiedsstellen als vorgerichtliche Streitschlichtungseinrichtung gibt es in allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern Bremen und Hamburg. Sie werden bei den einzelnen Gemeinden geführt. Darüber hinaus unterhalten viele Innungen und Verbände eigene Schlichtungsstellen (mehr dazu in den nachfolgenden Abschnitten).

Das Schlichtungsverfahren wird in Strafsachen und in Zivilsachen vor den Schiedsämtern (in den neuen Bundesländern: Schiedsstellen) von Schiedspersonen (Schiedsmänner und Schiedsfrauen) durchgeführt. In Sachsen heißen die Schiedspersonen Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

Die Schiedsämter sind mit Fachleuten, aber auch mit Juristen besetzt. Daraus resultiert auch der Vorteil der Institution, nämlich dass die Beteiligten über eine fundierte Sachkunde verfügen, die für die Lösung des Konflikts Voraussetzung ist. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig und werden meist von der Gemeindevertretung gewählt. Die Einzelheiten hängen von der jeweiligen Ausgestaltung des Landesrechts ab. In Bayern gibt es keine gesonderten Schiedsstellen, die Aufgaben werden durch die Notare sowie bestimmte Rechtsanwälte als "Gütestellen" wahrgenommen.

Die zuständige Schieds- und Schlichtungsstelle kann bei den Gemeindeverwaltungen oder den Amtsgerichten erfragt werden.

Rechtstipp: Nicht immer ist die Besetzung paritätisch, das heißt ausgewogen. Erscheint hier ein Ungleichgewicht, sollte man sein Recht besser vor Gericht suchen. Schieds- und Schlichtungsstellen können zwar in Sachfragen helfen, nicht aber komplizierte Rechtsfragen lösen. Gilt es in erster Linie rechtliche Probleme zu lösen, sollte eine anwaltliche Beratung eingeholt und gegebenenfalls anwaltlicher Beistand im Schlichtungsverfahren gesucht werden. In einem solchen Fall kann es zudem günstiger sein, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Zuletzt geändert am 10.02.2006

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